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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenze

Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner wurden 2015 erhöht

Beziehen Rentner eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersrente, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Sollte es mit einem Hinzuverdienst zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kommen, wird die Altersrente nur noch teilweise ausgezahlt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar komplett entfallen.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze spielt die Bezugsgröße eine Rolle. Da die Bezugsgröße jährlich zum 01. Januar an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, haben sich die Hinzuverdienstgrenzen auch zum 01.01.2015 erhöht.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdient werden; in diesem Fall kommt es zu keinerlei Rentenkürzung mehr. Die Regelaltersgrenze ist vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig und damit nicht mehr für alle Versicherten einheitlich. Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht. Welche Regelaltersgrenze für welchen Jahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Altersvollrente

Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Altersrente liegt – wie bereits in den vergangenen Jahren – bei monatlich 450,00 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Beschäftigungsverhältnisse geringfügig, sodass ein sogenannter Minijob keine negativen Auswirkungen auf eine Altersvollrente hat. Die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro ist eine bundeseinheitliche Grenze, welche für alle Altersfrührentner gilt.

Es ist möglich, dass die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro jährlich zwei Mal bis zum Doppelten überschritten wird. Auch in diesem Fall würde sich keine Rentenkürzung ergeben. Durch diese Regelung ermöglicht der Gesetzgeber, dass die betroffenen Altersfrührentner beispielsweise Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, ohne dass sich dadurch sofort finanzielle Nachteile in Form einer Rentenkürzung ergeben.

Altersteilrenten

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersteilrenten werden hingegen individuell errechnet. Maßgebender Faktor sind hier die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn „erwirtschaftet“ wurden. Da diese von Versicherten zu Versicherten unterschiedlich sind, können auch die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten nicht einheitlich ausgewiesen werden. Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn kommen allerdings immer 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden können.

Sollte es zu einer Überschreitung der 450,00 Euro-Hinzuverdienstgrenze kommen und die Altersrente als Teilrente ausgezahlt werden, wird diese in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt.

Für das Jahr 2015 gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Alte Bundesländer (Rechtskreis West)

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 552,83 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 807,98 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.063,13 Euro

Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost)

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 509,93 Euro, ab 07/2015 511,95 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 745,28 Euro, ab 07/2015 748,23 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 980,63 Euro, ab 07/2015 984,51 Euro

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) hat sich eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.07.2015 – aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes – ergeben.

Auch die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten können zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden. In diesen Fällen würde sich keine weitere Rentenkürzung ergeben!

Meldung des Hinzuverdienstes

Wird neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst erzielt, muss dieser dem zuständigen Rentenversicherungsträger angezeigt werden. Dies gilt auch für Änderungen beim Hinzuverdienst. Auf diese Meldepflicht wird bereits in den  Rentenbescheiden, mit denen die Renten bewilligt werden, ausdrücklich hingewiesen. Erfolgt die Meldung des Hinzuverdienstes nicht, kann es zu ungewollten Rentenrückforderungen kommen.

Ausblick

In den vergangenen Monaten und Jahren wurde von der Bundesregierung die Kombirente diskutiert. Mit der Kombirente sollen die Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert werden, damit neben einer Altersrente ein großzügigerer Hinzuverdienst möglich ist. Teilweise wird gefordert, dass ein Hinzuverdienst neben einer Altersfrührente in der Höhe möglich ist, dass die Betroffenen mit einer Teilrente den besten Verdienst der vergangenen 15 Jahre erreichen können. Das Gesetzgebungsverfahren muss in diesem Bereich allerdings abgewartet werden. Neuigkeiten zu diesem Thema erfahren Sie auf Rentenberatung-aktuell.de!

Rentenbescheide, die der Rentenversicherungsträger erlässt, sollten zwingend von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Gerade in den komplexen Rentenberechnungen können sich schnell Fehler einschleichen, welche sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken und damit zu finanziellen Nachteilen führen. Für die Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater als von den Versicherungsträgern unabhängige Experten zur Verfügung.

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