Koch

Sozialgericht Gießen vom 26.02.2014, Az. S 4 R 158/12

Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gemindert, sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vor. Doch auch in dem Fall, dass eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vorliegt, gibt es Ausschlussgründe für eine Genehmigung wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26.02.2014 (Az. S 4 R 158/12) zeigt. In dem Urteil mussten die Richter über einen Fall entscheiden, in dem die Rentenkasse die beantragte Erwerbsminderungsrente deshalb abgelehnt hat, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung entstanden ist, welche als Verbrechen bzw. vorsätzliches Vergehen gilt.

Verkehrsunfall eines Kochs

Bei dem Kläger handelt es sich um einen 28jährigen Koch. Dieser fuhr am Unfalltag nachts mit seinem Auto in einen Erdhügel und hatte dabei neben einigen Frakturen auch eine Armnervenschädigung davongetragen. Diese Verletzungen machen es unmöglich, dass er seinen Beruf als Koch weiterhin ausüben kann, weshalb er eine Erwerbsminderungsrente beantragte. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Rente ab. Gegen diese Ablehnung wurde Klage beim zuständigen Sozialgericht Gießen eingelegt.

Mit Urteil vom 26.02.2014 wurde die Klage des Kochs unter dem Aktenzeichen S 4 R 158/12 abgewiesen. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der Rentenkasse.

Hintergrund der Ablehnung war, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt 1,39 Promille Alkohol im Blut hatte und auch über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Kläger wegen vorsätzlichem und fahrlässigen Fahren ohne zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung.

Nach den Rechtsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 104 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI) können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigen sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist. Auf diese Rechtsvorschrift stützte die Rentenkasse ihre Ablehnung der begehrten Rente.

Der Argumentation der Rechtsvertretung des Klägers, dass die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis nicht ursächlich für den Unfall gewesen war, konnten die Richter nicht folgen. Ohne Bedeutung ist hier, ob der Kläger über die notwendigen praktischen und theoretischen Fahrkenntnisse verfügt. Die Richter vertraten die Auffassung, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht gefahren wäre. Alkoholbedingt hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt. Ansonsten wäre es gar nicht zu dem Unfall gekommen.

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