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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2014

Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) oder Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann der Rentenanspruch entweder komplett entfallen oder die Rentenzahlung erfolgt nur noch in geminderter Höhe.

Die folgenden Hinzuverdienstgrenzen für das Kalenderjahr 2014 betreffen die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. Dies sind Renten, welche nach dem „alten“ (bis 31.12.2000) geltenden Rentenrecht bewilligt wurden. Für Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten- dies sind Renten, die nach dem ab 01.01.2001 geltenden Rentenrecht bewilligt wurden, gelten gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Diese Grenzen können für das Kalenderjahr 2014 unter Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2014 nachgelesen werden.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente kann nur dann geleistet werden, wenn mit dem Hinzuverdienst – Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung – die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten wird. Diese Grenze wurde mit der Minijobgrenze – der Grenze für geringfügige Beschäftigungen – harmonisiert. Das bedeutet, dass die Ausübung eines Minijobs keine Auswirkungen auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente hat.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, wird die Erwerbsunfähigkeitsrente „nur“ noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeitsrente müssen die Anspruchsberechtigten beachten, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zum Entfall der Erwerbsunfähigkeitsrente führt. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des Einkommens irrelevant. Der Rentenanspruch entfällt für einen EU-Rentner also auch dann, wenn aus der selbstständigen Tätigkeit ein Hinzuverdienst von weniger als 450,00 Euro monatlich erzielt wird.

Berufsunfähigkeitsrente

Bei der Berufsunfähigkeitsrente gibt es mehrere Hinzuverdienstgrenzen. Je höher der Hinzuverdienst ist, desto geringer wird die Rente ausgezahlt. Dabei kann eine Teil-Rentenzahlung in Höhe von 2/3 oder 1/3 in Betracht kommen. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung auch komplett eingestellt werden.

Relevant für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ist die Entgeltpunktzahl, die der Versicherte vor Beginn der Rente erzielt hat. Hier kommen allerdings immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass die folgenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

Für das Jahr 2014 gelten bei den Berufsunfähigkeitsrenten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • BU-Rente in voller Höhe: 788,03 Euro (West); 720,82 Euro, ab Juli 2014 726,88 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.050,70 Euro (West); 961,09 Euro, ab Juli 2014 969,17 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.299,55 Euro (West); 1.188,71 Euro, ab Juli 2014 1.198,71 Euro (Ost)

Meldung des Hinzuverdienstes

Erzielen Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrentner einen Hinzuverdienst, ist dieser und jede Änderung dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Auf die Meldepflicht hinsichtlich des Hinzuverdienstes weisen die Rentenkassen explizit in den Rentenbescheiden hin.

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