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Urteil Bundessozialgericht, Az. B 13 R 9/11 R

Der Zugangsfaktor in der Rentenformel zur Berechnung der gesetzlichen Renten ist ein Faktor, mit dem die Rentenauf- bzw. Rentenabschläge rechnerisch umgesetzt werden. Wird eine Rente weder mit einem Abschlag noch mit einem Aufschlag berechnet, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Bei einem Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente liegt der Zugangsfaktor unter 1,0, bei einem Rentenaufschlag entsprechend über 1,0.

Das Bundessozialgericht hatte sich am 19.10.2011 mit dem Zugangsfaktor beschäftigt und dabei die Frage beantwortet, ob ein Zugangsfaktor aus einer früher bezogenen Rente bei einer Rentenneuberechnung übernommen werden muss. Dabei kamen die Richter des 13. Senats in ihrem Urteil, welches unter dem Aktenzeichen B 13 R 9/11 R gesprochen wurde, zu dem Ergebnis, dass ein früherer Zugangsfaktor nicht mehr relevant ist, wenn der Rentenbezug für mehr als 24 Monate unterbrochen war. Mit dem Urteil wurde das zuvor ergangene Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen, Az. L 2 KN 40/10, welches sich ebenfalls mit der Situation eines unterbrochenem Rentenbezugs beschäftigte, bestätigt.

Die Klage

Geklagt hatte ein im Januar 1947 geborener Versicherter, der seine Altersrente ohne Abschläge – also mit einem Zugangsfaktor von 1,0 – berechnet haben wollte. Die Berechnung ohne Abschläge sollte erfolgen, weil er bereits in der Zeit vom 01.08.1996 bis 30.06.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten hat. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde nach damaligem Recht noch ohne Rentenabschläge berechnet.

Nachdem die Rente geendet hatte, war der Kläger zunächst wieder erwerbstätig und im Anschluss daran arbeitslos. Für die Zeit ab August 2007 bewilligte der Rentenversicherungsträger dann die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Rentenkasse die Entgeltpunkte, die bereits bei der Berufsunfähigkeitsrente herangezogen wurden, mit dem Zugangsfaktor von 1,0. Die neu aufgebauten Entgeltpunkte wurden mit einem Zugangsfaktor von 0,838 (entspricht einem Rentenabschlag von 16,2 Prozent) für die um 54 Monate vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente.

Drei Tage nachdem der erste Rentenbescheid mit dieser Berechnung erfolgte, wurde der Bescheid aufgehoben und ein neuer Rentenbescheid erteilt. In diesem Rentenbescheid wurden sämtliche Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor von 0,838 multipliziert, also alle Entgeltpunkte einem Rentenabschlag unterworfen. Gegen diese Berechnung legte der Versicherte Widerspruch und später Klage beim Sozialgericht bzw. Berufung beim Landessozialgericht ein, bis schließlich das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Bundessozialgericht bestätigt geminderten Zugangsfaktor

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 9/11 R, den vom Rentenversicherungsträger festgesetzten (verminderten) Zugangsfaktor bestätigt.

Als Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber mit § 77 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Perpetuierung – also die Aufrechterhaltung und Fortdauer – des reduzierten Zugangsfaktors einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente auf Folgerenten verfolgt. Dass ein höherer Zugangsfaktor aus einer früher bezogenen Rente bei einer späteren Rente herangezogen werden kann, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch ergeben sich keine Hinweise aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber einen höheren Zugangsfaktor aus einer früheren Rente auch bei einer späteren Rente einführen wollte, ohne dass die Dauer zwischen den zwei Rentenbezügen definiert wird.

Das Bundessozialgericht hatte die Frage offen gelassen, ob bei einer Folgerente die Bestandsschutzregelung des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wirkt, wenn bei der zuvor bezogenen Rente höhere Entgeltpunkte zugrunde lagen. Einen solchen „Besitzschutz“ sieht das Bundessozialgericht allenfalls zeitlich beschränkt.

In der Begründung des Urteils zogen die Richter § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI heran. Danach müssen bei einer Folgerente mindestens die Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die der vorausgegangenen Rente zugrunde lagen. Voraussetzung ist allerdings, dass die nachfolgende Rente innerhalb von 24 Monaten beginnt. Dies kann auf den Fall des Klägers übertragen werden. Danach kann dieser den für ihn günstigen Zugangsfaktor, welcher keine Rentenabschläge vorsah, nur dann bei seiner Altersrentenberechnung verlangen, wenn die Unterbrechung zwischen den zwei Rentenbezugszeiten 24 Kalendermonate nicht übersteigt. Wird die Dauer von 24 Kalendermonaten überschritten, sieht das Bundessozialgericht den höheren Zugangsfaktor nicht mehr als bestandsgeschützt an.

Die Rentenversicherungsträger haben ihre Verfahrensweise aufgrund des BSG-Urteils erörtert. Danach wird keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen Verfahrensweise abzusehen. Es werden bei einem Rentenbezug vor dem 62. Lebensjahr des Versicherten auch weiterhin die Zugangsfaktoren aus einer vorangegangenen Rente in die Folgerente übernommen, wenn diese sich an die vorhergehende Rente nahtlos anschließt. Ist dies nicht der Fall, wird der Zugangsfaktor neu festgesetzt – auch für die Entgeltpunkte, welche bereits einer früheren Rente zugrunde lagen.

Prüfung der Rentenbescheide

Jeder Rentenbescheid, der von der Gesetzlichen Rentenversicherung erlassen wird, sollte auf seine Richtigkeit von einem registrierten Rentenberater überprüft werden. Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenkassen und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

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