Photovoltaikanlage

Auswirkungen von Photovoltaik-Einnahmen auf Rente

Die Bedeutung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen ist in den vergangenen Jahren extrem gestiegen. Die Nutzung der Sonnenenergie hat in den letzten zehn bis 15 Jahren deutlich zugenommen. Die enorme Bedeutung zeigt sich am Volumen der durch Sonnenenergie gewonnenen Strommenge. Während im Jahr 2000 nur 64 Millionen Kilowattstunden Strom durch Photovoltaik-Anlagen gewonnen wurden, wurden laut BSW-Solar zehn Jahre später – im Jahr 2010 – bereits 11.683 Millionen Kilowattstunden Strom gewonnen.

Rentner, die mit dem Gedanken spielen, eine Photovoltaik-Anlage zu erwerben, sollten jedoch auf die Auswirkungen auf die Rentenzahlung achten. Denn durch die Installation einer Anlage werden die Betroffenen steuerrechtlich zum Unternehmer. Die Gewinne hieraus sind Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, welche unter Umständen bei der Rente angerechnet werden und die Rentenzahlung kürzen bzw. die Rentenzahlung komplett entfallen lassen.

Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen

Grundsätzlich handelt es sich bei den Einnahmen, welche aus Photovoltaik-Anlagen erzielt werden, steuerrechtlich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Es kann sich bei den Einnahmen jedoch auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handeln.

Sofern es um die Auswirkungen geht, welche Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen auf die Rentenzahlung haben können, greifen die Rentenversicherungsträger auf die Beurteilung der Finanzämter oder Steuerberater zurück. Das heißt, dass die Rentenkassen die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht vornehmen, sondern sich den Feststellungen des Finanzamtes anschließen. Anhand der Feststellungen des Finanzamtes wird dann durch die Rentenkasse geprüft, ob sich durch die Einnahmen Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben.

Auswirkungen auf Renten

Bei Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen können sich Auswirkungen auf die Rentenzahlungen bei den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Altersfrührenten), den Erwerbsminderungsrenten und bei den Renten wegen Todes ergeben.

Altersrente

Eine Kürzung einer Altersrente wegen einer Einkommensanrechnung kann sich für Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kommt eine Anrechnung eines Hinzuverdienstes nicht mehr in Frage. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (s. Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann einheitlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss, sofern es zu keiner Rentenkürzung kommen soll, die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro (bis 30.06.2017 lag die Grenze von bei monatlich 450,00 Euro) beachtet werden. Einnahmen bis zu jährlich 6.300,00 Euro führen daher zu keiner Rentenkürzung.

Liegen die Einnahmen regelmäßig höher als 6.300,00 Euro jährlich, kommt – je nach Höhe der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen – eine Rentenzahlung nur noch in reduzierter Höhe in Frage. Die Einnahmen, welche den Betrag von jährlich 6.300,00 Euro überschreiten, werden zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst, also bei sehr hohen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage, kann es zum kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen.

Unter Umständen kommt es aufgrund des „Hinzuverdienstdeckels“ zu einer weiteren Rentenkürzung. Der Hinzuverdienstdeckel ist ebenfalls eine Einkommensgrenze, die beachtet werden muss. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass die (gekürzte) Rente mit dem Hinzuverdienst nicht höher sein darf als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre. Sollte dies der Fall sein, wird eine weitere Rentenkürzung vorgenommen.

Als Einkommen und damit als Hinzuverdienst werden bei den Altersrenten Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) und vergleichbares Einkommen (beispielsweise Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder Entschädigungen für Abgeordnete) berücksichtigt. Sofern tatsächlich keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, jedoch steuerrechtlich Einnahmen erzielt werden, müssen diese Einnahmen bei der Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung können also Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen nur dann bei der Altersrente Berücksichtigung finden, wenn diese Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieben oder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewertet werden.

Erwerbsminderungsrenten

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle Rente) und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (halbe Renten) unterschieden. Ein Hinzuverdienst wird auch bei diesen Renten berücksichtigt.

Generell gilt auch hier, dass bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst bis zu kalenderjährlich 6.300,00 Euro (bzw. bis zu monatlich 450,00 Euro für die Zeit bis 30.06.2017) zu keiner Rentenkürzung führt. Wird die Hinzuverdienstgrenze von kalenderjährlich 6.300,00 Euro überschritten, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird individuell errechnet. Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze, die aus den höchsten erzielten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Rentenbezug, multipliziert mit dem Faktor 0,81 und der monatlichen Bezugsgröße errechnet wird. Als Entgeltpunkte werden in dieser Formel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt, sodass eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet werden kann. Diese liegt im Kalenderjahr 2022 bei 15.989,40 Euro.

Zu beachten ist bei den Erwerbsminderungsrenten, dass hier neben dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitseinkommen und den vergleichbaren Einnahmen auch – anders als bei den Altersrenten – bestimmte Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Renten wegen Todes

Zu den Renten wegen Todes zählen die Witwen-/Witwerrenten, die Halbwaisen- und Vollwaisenrenten und die Erziehungsrenten. Bei diesen Renten gibt es, anders als bei den Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten, keine Hinzuverdienstgrenze, sondern eine Einkommensanrechnung. Liegt ein Einkommen oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrages vor, kommt es zu einer Rentenkürzung.

Bei den Renten wegen Todes muss zwischen den Renten unterschieden werden, welche nach altem oder neuem Recht geleistet werden. Das alte Recht kommt dann zur Anwendung, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Generell werden bei den Renten wegen Todes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Bei den Renten, welche nach dem neuen Recht geleistet werden, werden zusätzlich noch das Elterngeld und Vermögenseinkommen (Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und privaten Veräußerungsgeschäften) angerechnet.

Wird neben einer Rente wegen Todes ein Einkommen erzielt, wird zunächst ein pauschaliertes Nettoeinkommen errechnet. Dies erfolgt, indem vom tatsächlichen Brutto-Einkommen ein Pauschalabzug vorgenommen wird. Dieser Pauschalabzug ist je nach Einkommensart unterschiedlich hoch. Er beträgt beispielsweise beim Arbeitsentgelt 40 Prozent, beim Arbeitseinkommen von Selbstständigen 39,8 Prozent und bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 25,0 Prozent.

Die Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen werden dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn sie seitens des Finanzamtes als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder „Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft“ gewertet werden. Daher kommt es hier zu einem Pauschalabzug von 39,8 Prozent, sodass nur 60,2 Prozent der Einkünfte, welche im Steuerbescheid ausgewiesen werden, als maßgebliches Einkommen bei der Rente wegen Todes angerechnet wird.

Liegen steuerrechtlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor, kommt es zu einem Pauschalabzug von 25,0 Prozent, sodass nur 75 Prozent der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte herangezogen werden. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung finden allerdings nur bei den Renten wegen Todes, welche nach neuem Recht geleistet haben, Berücksichtigung.

Das errechnete Fiktiv-Netto-Einkommen wird einem Freibetrag gegenübergestellt, welcher gesetzlich definiert ist. Der Freibetrag erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind. Wird mit dem Einkommen der Freibetrag überschritten, werden von dem übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Von Bedeutung ist, dass im Sterbevierteljahr (bis drei Monate nach dem Tod des Versicherten) bei den Witwen- und Witwerrenten keine Einkommensanrechnung erfolgt.

Pflicht zum Nachweis

Die Versicherten mit einem Anspruch auf eine Rente müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger entsprechende Nachweise über das vorhandene Einkommen vorlegen. Bei den Einnahmen, welche aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen erzielt werden, kommt hierfür im Regelfall der letzte Einkommensteuerbescheid in Betracht. In dem Einkommensteuerbescheid sind dann entsprechend die Photovoltaik-Anlagen-Einnahmen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ oder als „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen.

Sollte über die Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage noch kein Steuerbescheid vorhanden sein, können die voraussichtlichen steuerpflichtigen Einnahmen auch durch einen Steuerberater bescheinigt werden. Alternativ kann auch die abgegebene Einkommensteuererklärung als Nachweis in Betracht kommen. Sobald allerdings dann ein Steuerbescheid vorliegt, erfolgt aufgrund dieses Bescheides eine Überprüfung der Rentenzahlung. Es kann dann zu einer Rentenrückforderung kommen, wenn sich eine Überzahlung der Rente ergibt. Sollte eine Rentenzahlung zu Unrecht gekürzt worden sein, wird die Rente an den Rentenberechtigten nachgezahlt.

Registrierten Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen als unabhängige Experten in allen Angelegenheiten des gesetzlichen Rentenrechts zur Verfügung. So beantworten die Rentenberater auch alle Fragen zur Rentenberechnung und evtl. Berücksichtigung eines zusätzlich bezogenen Einkommens.

Die Rentenberater führen für ihre Mandanten auch Widerspruchsverfahren und Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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