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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2013

Beziehen Versicherte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, müssen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Andernfalls wird die Rentenzahlung gekürzt oder entfällt komplett.

Die folgend dargestellten Hinzuverdienstgrenzen betreffen Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Dies sind Renten, welche spätestens am 31.12.2000 begonnen haben (ab Januar 2001 wurden die Renten wegen Erwerbsminderung eingeführt). Die geltenden Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen Erwerbsminderung (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) – als bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 – für das Jahr 2013  können Sie unter Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2013 nachlesen.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde die Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2013 auf monatlich 450,00 Euro erhöht. Diese Erhöhung ging mit der Erhöhung der Minijobgrenzen von bisher 400,00 Euro auf 450,00 Euro einher.

Wird die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, kann die zuständige Rentenkasse nur noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit leisten. Auch bei dieser Rente gelten Hinzuverdienstgrenzen, welche unten dargestellt sind.

Sollte ein Erwerbsunfähigkeitsrentner (EU-Rentner) eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, entfällt der Anspruch auf die Rente – und zwar unabhängig vom Verdienst im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit werden individuell ermittelt. In der Berechnungsformel kommen nämlich die erzielten Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Berufsunfähigkeit zum Ansatz. Da jedoch immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, können sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit liegen im Jahr 2013 wie folgt:

Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit:

  • in voller Höhe: 768,08 Euro (West); Euro 681,88 Euro, ab 07/2013: 702,57 Euro (Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.024,10 Euro (West); 909,17 Euro, ab 07/2013: 936,76 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.266,65 Euro (West); 1.124,51 Euro, ab 07/2013: 1.158,62 Euro (Ost)

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kann damit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel der Vollrente bezogen werden. Wird eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird jeweils geprüft, ob die nächst kleinere Rente zur Auszahlung kommen kann.

Die oben aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die Rentenkürzung kommt also nur dann zum Tragen, wenn die aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen um mehr als das Doppelte oder mehr als zwei Mal jährlich überschritten werden.

Hinzuverdient melden

Ein Hinzuverdienst ist von Rentnern, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Änderungen in der Höhe eines bereits gemeldeten Hinzuverdienstes. Nur dadurch können ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden. Die Rentenversicherungsträger weisen auf diese Meldepflicht bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hin.

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