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Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2013

Eine Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) ist, dass gesetzlich geregelte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Sofern ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente also neben der Rente noch einen Hinzuverdienst/ein Einkommen erzielt, muss die Rentenkasse prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, welche ab dem 01.01.2001 bewilligt wurde, müssen im Jahr 2013 die unten aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sofern die Rente vor dem 01.01.2001 begonnen hat, müssen besondere bzw. andere Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, welche unter Hinzuverdienstgrenzen BU- und EU-Rentner 2013 nachgelesen werden können.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den EM-Renten werden grundsätzlich für jeden Rentner individuell errechnet, da hier der individuelle Verdienst – bzw. die erzielten Entgeltpunkte – der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich neu festgesetzt und gelten grundsätzlich für das komplette Kalenderjahr. Lediglich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) kann sich zum 01.07. eine Änderung ergeben, da bei der Berechnung der Grenzen hier unter anderem der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird, welcher sich – sofern es zu einer Rentenerhöhung kommt – immer zur Jahresmitte ändert. Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn kommen immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können, welche unten für das Kalenderjahr 2013 aufgeführt sind.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2013 450,00 Euro. Diese Grenze wurde zum 01.01.2013 aufgrund der Erhöhung der Minijobgrenze (geringfügige Beschäftigungen) um 50,00 Euro angehoben. Sofern also ein Minijob/eine geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente ausübt wird, kommt es zu keiner Rentenkürzung, solange der Hinzuverdienst 450,00 Euro nicht überschreitet.

Wird die Grenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, kommt es zu einer Teilrentenauszahlung, je nach Höhe der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wird die Rente in Höhe von 3/4; 1/2 oder 1/4 ausgezahlt.

Folgende Grenzen gelten im Jahr 2013:

  • bei 3/4 der Vollrente: 687,23 Euro (West); 610,10 Euro, ab 01.07.2013 628,61 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 01.07.2013 850,48 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 01.07.2013 1.035,36 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit – bei beiden Renten handelt es sich jeweils um die halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung – gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:bei einer Vollrente (also volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung):

  • 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 01.07.2013 850,48 Euro (Ost)
  • bei einer halben Rente (= 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 01.07.2013 1.035,36 Euro (Ost)

Sämtliche oben aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal pro Kalenderjahr bis jeweils zum Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer nochmaligen Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienst melden

Sämtliche Hinzuverdienste, welche neben einer Erwerbsminderungsrente erzielt werden, müssen der zuständigen Rentenkasse gemeldet werden. Die Rentenkassen weisen auf diese Meldepflicht in den Rentenbescheiden hin. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, kann es zu ungewollten Rentenrückforderungen kommen.

Alle Versicherten, die eine von den Rentenkassen unabhängige Beratung wünschen, können sich an registrierte Rentenberater wenden. Die Rentenberater vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten und führen auch kompetent Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Rentenanliegen vertrauensvoll an die Rentenberatung Helmut Göpfert und die Rentenberaterkanzlei Kleinlein.

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