Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Rentner

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Eine positive Nachricht gibt es für alle Altersrentner, die vor Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze noch etwas hinzuverdienen möchten. Bislang lag die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei 400,00 Euro monatlich. Dadurch, dass ab Januar 2013 die Minijobgrenze auf 450,00 Euro angehoben wird, können auch Altersfrührentner ab dem Jahr 2013 450,00 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.

Regelaltersgrenze

Um Altersfrührentner handelt es sich, wenn ein Rentner eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Die Regelaltersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr. Seit dem Jahr 2012 wird allerdings die Regelaltersgrenze auf das vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt schrittweise. Für die Jahrgänge 1948 – also die Jahrgänge, die grds. im Jahr 2013 die Regelaltersgrenze erreichen – liegt die Grenze beim Alter von 65 Jahren und 2 Monaten. Wie die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vollzogen wird, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Jeder Altersfrührentner muss bei einem Hinzuverdienst, sofern es nicht zu einer Rentenkürzung oder sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen soll, die Regelaltersgrenze beachten. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann in beliebiger Höhe hinzuverdient werden. Hier hat ein Hinzuverdienst, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf die Rentenzahlung.

Altersvollrente

Bereits seit dem Jahr 2008 wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze mit der Minijobgrenze – der Grenze der geringfügigen Beschäftigungen – harmonisiert. Im Zuge der Erhöhung der Minijobgrenze auf 450,00 Euro wurde daher auch die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2013 auf 450,00 Euro angehoben. Diese Grenze gilt bundesweit für alle Altersfrührentner einheitlich; eine Unterscheidung zwischen Rechtskreis Ost und Rechtskreis West wird also nicht vorgenommen.

Wie bisher auch, kann die Grenze zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden. Das heißt, dass ein geringfügig Beschäftigter (Minijobber) bis zu 900,00 Euro hinzuverdienen darf, ohne dass eine Rentenkürzung zu befürchten ist. Durch diese Regelung kann ein beschäftigter Altersfrührentner aus seinem Minijob beispielsweise ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe seines maximalen Verdienstes beziehen.

Altersteilrente

Sollte die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro regelmäßig (mehr als zwei Mal jährlich) überschritten werden, kommt es zur Zahlung einer Teilrente. Die Altersfrührente wird dann – je nach Höhe der Überschreitung – nur noch in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt. Sollte ein sehr hoher Hinzuverdienst erzielt werden, kann es sogar zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung kommen.

Die Hinzuverdienstgrenzen, welche eine Rentenkürzung zur Folge haben, werden individuell errechnet. Maßgebend sind die erzielten Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Rente. Die individuell maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen können dem Rentenbescheid entnommen werden.

Da bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen immer mindestens 1,5 Entgeltpunkt herangezogen werden, können entsprechende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Für das Jahr 2013 ergeben sich damit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Alte Bundesländer (Rechtskreis West)
  • Teilrente von 2/3: 525,53 Euro
  • Teilrente von 1/2: 768,08 Euro
  • Teilrente von 1/3: 1.010,63 Euro
Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost)
  • Teilrente von 2/3: 466,55 Euro, ab 01.07.2013: 480,70 Euro
  • Teilrente von 1/2: 681,88 Euro, ab 01.07.2013: 702,57 Euro
  • Teilrente von 1/3: 897,21 Euro, ab 01.07.2013: 924,43 Euro

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden

Jeder Hinzuverdienst, welcher von Altersfrührentnern erzielt wird, muss der zuständigen Rentenkasse mitgeteilt werden. Auf die entsprechenden Meldepflichten weisen die Rentenkassen bereits in den Rentenbescheiden explizit hin. Sollte die Meldung nicht erfolgen, kann es zu – teils hohen – Rentenrückforderungen kommen.

Oftmals greift die Presse das Thema auf, dass Rentenbescheide fehler- oder lückenhaft sind (s. auch: Rentenberater prüfen Rentenbescheide). Daher wird empfohlen, die Rentenbescheide von registrierten Rentenberatern überprüfen zu lassen. Nur dadurch haben Rentner die Gewissheit, dass auch ihre Rente – welche auf Dauer geleistet wird – korrekt berechnet wurde. Und sollte dennoch ein Fehler in der Rentenberechnung sein, können die Rentenberater die Fehler in Widerspruchs- oder auch sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) korrigieren lassen.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Klaus Eppele - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: