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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenze 2013

Höhere Hinzuverdienstgrenze für Altersfrüh- und EM-Rentner

Ab dem 01.01.2013 wird die Minijobgrenze von bisher 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Das heißt, dass Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst bis zu 450,00 Euro - mit Ausnahme der Gesetzlichen Rentenversicherung – sozialversicherungsfrei sind. In diesem Zuge wurde auch für die Zeit ab Januar 2013 die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner und Erwerbsminderungsrentner auf 450,00 Euro angehoben und damit beide Grenzen, die Minijobgrenze und die Hinzuverdienstgrenze, harmonisiert.

Über die Anhebung der Minijob- und Hinzuverdienstgrenze dürften sich viele Versicherte freuen. Dadurch ist ein höherer Verdienst möglich, ohne dass es sofort zur Sozialversicherungspflicht mit einer einhergehend hohen Beitragszahlung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kommt. Ebenfalls ist auch Rentnern neben ihrer Rente ein höherer Hinzuverdienst möglich, ohne dass Rentenkürzungen zu befürchten sind. Dennoch sollten sich Rentner vor Rentenantragstellung bzw. vor Aufnahme eines Minijobs genau über die Hinzuverdienstgrenzen informieren. Denn wird die Hinzuverdienstgrenze regelmäßig auch nur geringfügig überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Je nach Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wird die Altersrente dann nur noch in Höhe von zwei Dritteln, in halber Höhe oder in Höhe von einem Drittel ausgezahlt. Im Extremfall kommt es sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung.

Persönliche Altersgrenze

In der Vergangenheit galt als Altersgrenze, ab der Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen durften, das vollendete 65. Lebensjahr. Diese Grenze gilt jedoch seit dem Jahr 2012 nicht mehr generell. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahren angehoben.

Während die Regelaltersgrenze im Jahr 2012 noch bei 65 Jahren und einen Monat liegt, steigt die Grenze für die Geburtsjahrgänge 1948, also für die Versicherten, die 2013 die Regelaltersrente beanspruchen können, auf 65 Jahre und zwei Monate.

Es ist deshalb sehr wichtig, vor allem für Altersfrührentner, sich genau über die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu informieren und ggf. eine Beratung einzuholen. Die individuelle Beratung kann unter anderem bei den Rentenkassen aber auch bei registrierten Rentenberatern eingeholt werden.

Die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro gilt ab dem Jahr 2013 auch für Erwerbsgeminderte. Wer aufgrund einer Erwerbsminderung eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann ab dem Jahr 2013 – sofern es der Gesundheitszustand zulässt, bis zu 450,00 Euro hinzuverdienen, ohne dass eine Rentenkürzung befürchtet werden muss. Wird die Grenze von 450,00 Euro überschritten, gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche dem Rentenbescheid zu entnehmen sind. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kommt es dann nur noch zur Zahlung einer Rente in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann es auch hier zu einem kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen.

Generell sollten Hinzuverdienste dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitgeteilt werden. Hierauf werden die Versicherten bereits im Rentenbescheid ausdrücklich hingewiesen. Unterbleibt die Meldung, kann es zu rückwirkenden Rückforderungen der Rentenzahlungen kommen.

Minijobs und Rentenversicherungspflicht

Von „Opt-in“ zu „Opt-out“: So wird die Änderung hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht von Minijobs – also von geringfügigen Beschäftigungen – bezeichnet. Bis Dezember 2012 waren geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungsfrei in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings hatten die Minijobber die Möglichkeit (Option) auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dadurch wurden die geringfügig Beschäftigten versicherungspflichtig und die Zeiten wurden rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeiten gewertet, was sich positiv auf die Rentenanwartschaften auswirkte. Von der Option (Opt-in) machten allerdings lediglich 5,4 Prozent der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und 7,1 Prozent der Beschäftigten in Privathaushalten Gebrauch.

Um die soziale Absicherung der Minijobber zu erhöhen und gleichzeitig das Bewusstsein für die Alterssicherung zu stärken, wird die Option ab Januar 2013 umgekehrt. Das bedeutet, dass alle ab 01.01.2013 beginnenden geringfügigen Beschäftigungen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Allerdings erhalten die Betroffenen hier die Möglichkeit (Option), auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten (Opt-out). Obwohl mit dieser neuen Möglichkeit das Bewusstsein erhöht werden soll, geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass 90 Prozent der Minijobber von der Option Gebrauch machen und auf die Rentenversicherungspflicht bewusst verzichten.

Ab dem 01.01.2013 gibt es also einen Wechsel von

  • Opt-in – das Optieren in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu
  • Opt-out – das Optieren aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

bei den geringfügigen Beschäftigungen.

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