Rentenanspruch

Keine Erwerbsminderungsrente bei ausreichendem Leistungsvermögen

Kann ein Versicherter noch unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auf dem deutschen Arbeitsmarkt vermittelt werden, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 13.07.2012, welches unter dem Aktenzeichen S 10 R 489/10 gesprochen wurde.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 1956 geboren ist und keine abgeschlossene berufliche Ausbildung vorzuweisen hatte. Während seines Erwerbslebens hatte er die unterschiedlichsten Arbeitertätigkeiten ausgeübt, welche häufig durch Zeiten von Arbeitslosigkeit unterbrochen waren. Zuletzt - seit dem Jahr 2005 - bezog er durchgehend Arbeitslosengeld II. Nachdem er auch über Arthrose in den Schulter- und Kniegelenken leidet und eine Schädigung an der Wirbelsäule vorliegt, stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diese Rente lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab, nachdem ein Gutachten bestätigte, dass der Versicherte noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Gegen diese Ablehnung klagte er vor dem Sozialgericht Mainz.

Klage war erfolglos

Die Klage des Mannes war erfolglos; mit Urteil vom 13.07.2012 (Az. S 10 R 489/10) wies das Sozialgericht Mainz die Klage ab, nachdem auch seitens des Gerichtes ein Gutachten eingeholt wurde. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass trotz der vorliegenden orthopädischen Beschwerden ein ausreichendes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten vorliegt. Obwohl zwei Gutachten zu dem Ergebnis kamen, dass die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht vorliegen, hielt der Mann an seiner Klage fest. Er war der Auffassung, dass ein Rentenanspruch schon alleine deshalb besteht, weil er in seinem Alter und auch durch die vorliegenden Beschwerden keinesfalls mehr eine Arbeitsstelle bekommen würde.

Das Argument des Klägers mit der fehlenden Erfolgsaussicht auf eine Arbeitsstelle ließen die Richter nicht gelten. Denn solange auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich noch leichte körperliche Arbeiten – abstrakt betrachtet – ausgeübt werden können, ist der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen. Hier ist es irrelevant, ob ein Versicherter auch tatsächlich noch einen Arbeitsplatz finden kann. Bezüglich der Vermittlung eines Arbeitsplatzes wird auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Ein Rentenanspruch allein aufgrund von Vermittlungsproblemen besteht daher nicht.

Aufgrund der Erwerbsbiographie, die der Kläger vorzuweisen hat, kann auch kein Berufsschutz bestehen.

Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage

Sollte die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nur noch ein Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden vorliegen, kann die Rentenkasse grundsätzlich die teilweise (halbe) Erwerbsminderungsrente leisten. Allerdings kann diese Rente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. In diesem Fall spricht man von der sogenannten "Arbeitsmarktrente".

Die Arbeitsmarktrente wird gewährt, wenn ein Versicherter mit dem genannten (Rest-)Leistungsvermögen arbeitslos ist und zugleich kein geeigneter Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann.

In dem oben beschriebenen Fall kann die Arbeitsmarktrente nicht geleistet werden bzw. muss der Anspruch hierauf nicht geprüft werden, da die Erwerbsfähigkeit nicht auf unter sechs Stunden täglich gesunken ist und damit überhaupt kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht.

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