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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Freibeträge

Erhöhung der Freibeträge ab 01. Juli 2012

Zum 01. Juli 2012 wurden die gesetzlichen Renten angehoben. Während in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) die Renten um 2,18 Prozent erhöht wurden, wurden die Renten in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) sogar um 2,26 Prozent angehoben. Die Rentenerhöhung, die mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts umgesetzt wird, hat aber auch für alle Bezieher einer Hinterbliebenenrente positive Auswirkungen.

Eine Hinterbliebenenrente kommt nur dann zur Auszahlung, wenn die bzw. der Rentenberechtigte kein Einkommen erzielt. Wird ein Einkommen erzielt, kommt es ggf. zu einer Rentenkürzung oder sogar zu einer vollständigen Nicht-Zahlung der Rente. Bei der Einkommensanrechnung werden Freibeträge berücksichtigt. Die Freibeträge bedeuten, dass bis diesen Grenzen ein evtl. vorhandenes Einkommen nicht angerechnet wird. Nur der Einkommensanteil, der über der Einkommensgrenze liegt, wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Waisenrenten, die Witwenrente, die Witwerrenten und die Erziehungsrenten.

Die Freibeträge betragen bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts, bei den Witwen-/Witwerrenten und den Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Damit ergeben sich ab dem 01.07.2012 folgende Freibeträge:

Waisenrenten

  • in den alten Bundesländern (17,6 x 28,07 € =) 494,03 €
  • in den neuen Bundesländern (17,6 x 24,92 € =) 438,59 €

Bei Waisenrenten erfolgt erst eine Einkommensanrechnung, wenn die/der Hinterbliebene das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Witwen-/Witwer-/Erziehungsrenten

  • in den alten Bundesländern (26,4 x 28,07 €=) 741,05 €
  • in den neuen Bundesländern (26,4 x 24,92 € =) 657,89

Bei Hinterbliebenen, die noch ein Kind erziehen, erhöht sich der genannte Freibetrag nochmals. Pro Kind, welches die bzw. der Rentenberechtigte erzieht, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts. Dies sind ab dem 01.07.2012 damit in den alten Bundesländern 157,19 € und in den neuen Bundesländern 139,55 €.

Anrechenbares Einkommen

Auf die Hinterbliebenenrenten werden nahezu sämtliche Einkommensarten angerechnet. So werden bei der Einkommensanrechnung unter anderem ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, ein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen und eventuelle Altersrenten berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben hingegen das Arbeitslosengeld II (Harzt IV), Leistungen der Grundsicherung und die Sozialhilfe.

Grundsätzlich bemisst sich das Einkommen, welches für die Einkommensanrechung herangezogen wird, aus dem Einkommen des Vorjahres. Sollten jedoch die Einkünfte aktuell mindestens zehn Prozent niedriger sein als im Vorjahr, sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Bildnachweis: Blog- und Beitragsbild: Naumann82 - Fotolia

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