Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Arbeitslosengeld

Rentenversicherungsbeiträge: Unterscheidung zwischen ALG I und ALG II

Oftmals stellen sich Bezieher von Arbeitslosengeld die Frage, welche Rentenversicherungsbeiträge seitens der Bundesagentur für Arbeit während des Leistungsbezugs geleistet und welche Rentenansprüche dadurch aufgebaut werden. Betrachtet man die Anzahl der Menschen, die arbeitslos gemeldet sind, kann festgestellt werden, welche Bedeutung die sozialversicherungsrechtliche Absicherung während einer Arbeitslosigkeit hat. Im Jahr 2010 waren zirka 3,2 Millionen Versicherte arbeitslos gemeldet. In Bezug auf den rentenversicherungsrechtlichen Schutz während der Arbeitslosigkeit muss zwischen Versicherten unterschieden werden, die das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen.

Bezieher von Arbeitslosengeld I

Aktuell beziehen zirka eine Millionen Versicherte das Arbeitslosengeld I. Während dieses Leistungsbezugs zahlt die Bundesagentur für Arbeit – neben der eigentlichen Leistung „Arbeitslosengeld“ – auch Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Als Bemessungsgrundlage werden hierfür 80 Prozent des zuletzt bezogenen Brutto-Arbeitsentgelts zugrunde gelegt. Die Beiträge hierfür bringt die Bundesagentur für Arbeit vollständig alleine auf.

Durch die Beitragsentrichtung während des Bezugs von Arbeitslosengeld I entstehen den Betroffenen keine nennenswerten Lücken während des Leistungsbezugs. Diese Zeit gilt in der Rentenversicherung als Beitragszeit. Hat beispielsweise ein Arbeitsloser zuletzt ein Brutto-Arbeitsentgelt von 2.000 Euro monatlich verdient, werden seitens der Bundesagentur für Arbeit Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 1.600 Euro entrichtet.

Bezieher von Arbeitslosengeld II

Anders als bei Beziehern von Arbeitslosengeld I sieht es bei Beziehern von Arbeitslosengeld II aus. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtliche Absicherung dieses Personenkreises immer mehr eingeschränkt. Seit dem 01.01.2011 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Beitragszahlung.

Während bis zum 31.12.2006 für Hartz IV-Bezieher noch Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von monatlich 400 Euro geleistet wurden, wurde dieser Wert ab 01.01.2007 auf 205 Euro monatlich reduziert. Ab Januar 2011 wurde die Beitragszahlung zur Rentenversicherung aufgrund einer gesetzlichen Änderung komplett beendet. Das bedeutet, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld II keinerlei Beitragszeiten mehr aufgebaut werden, die die spätere Rente erhöhen.

Eine Besonderheit gibt es für die Hartz IV-Bezieher dennoch: Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird der zuständigen Rentenkasse des Leistungsbeziehers als Anrechnungszeit gemeldet. Dies hat die Konsequenz, dass die für die Erwerbsminderungsrenten (Renten wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung) erforderliche Vorversicherungszeit trotz des Hartz IV-Bezugs nicht vernichtet wird. Auch bleiben durch die Berücksichtigung als Anrechnungszeit die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für Umschulungsmaßnahmen bestehen.

Hilfe in Rentenangelegenheiten

Für alle Rentenangelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Diese führen beispielsweise kompetent die Klärung der Rentenversicherungskonten durch und überprüfen Rentenbescheide, welche von den Rentenkassen erstellt werden. Durch die registrierten Rentenberater erhalten die Bürger eine von den Versicherungsträgern unabhängige Beratung.

Kontakt Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © beermedia - Fotolia | Beitragsbild: © Sven Bähren - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: