Witwe

Versorgungsehe konnte durch Klägerin nicht widerlegt werden

Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht vor, dass Versicherte einen Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente realisieren können, wenn der Ehegatte/Lebenspartner verstirbt. Bei den Witwen-/Witwerrenten wird zwischen den kleinen und den großen Witwen-/Witwerrenten unterschieden.

Bereits im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Anspruch auf eine Witwen/Witwerrente nicht entstehen kann, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr lang zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. In diesen Fällen wird nämlich vermutet, dass es sich bei der Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Es wird also grundsätzlich unterstellt, dass die Ehe überwiegend deshalb geschlossen wurde, um für die bzw. den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung zu erreichen.

In einem aktuellen Urteil vom 16.11.2011 (Az. L 5 R 320/10) entscheid das Hessische Landessozialgericht in einem Klagefall, dass bei der Klägerin eine Versorgungsehe vorlag. Die Ehe bestand nämlich zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes gerade einmal 17 Tage. Eine 17tägige Ehe schließt auf eine Witwenrente aus. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische LSG.

Der Klagefall

Das Landessozialgericht in Darmstadt musste über den Fall entscheiden, da der Rentenversicherungsträger für eine Frau die beantragte Witwenrente abgelehnt hatte. Als Grund der Ablehnung gab der Rentenversicherungsträger an, dass die Annahme der Versorgungsehe nicht widerlegt werden konnte. Dieser Auffassung schloss sich zunächst nach eingelegter Klage das zuständige Sozialgericht und nun auch nach erfolgter Berufung das Hessische Landessozialgericht an.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 56jährige Frau, die im November 2007 heiratete. Der Mann starb 17 Tage nach der Hochzeit. Er litt an einem unheilbar metastasierten Kehlkopfkrebs. Die Klägerin selbst ist arbeitslos und lebt von Hartz-IV-Leistungen.

Da die Witwe des Verstorbenen die Ansicht vertrat, dass zum Zeitpunkt der Hochzeit der Tod nicht absehbar war, wollte sie die Witwenrente bewilligt bekommen und mit diesem Argument das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegen. Die Richter des Landessozialgerichts führten jedoch aus, dass keine Aussicht auf eine Heilung bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr bestanden hat. Sowohl die Witwe als auch der Verstorbene wurden über den Krankheitsverlauf informiert und hatten damit Kenntnis von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung. Ebenfalls wiesen die Richter darauf hin, dass der Verstorbene im Zusammenhang mit dem Heiratsantrag geäußert hat, er müsse ihr (also der Klägerin) „auch einmal etwas Gutes tun, da sie sich um ihn kümmere“.

Wie der Rentenversicherungsträger bestätigten die Richter des Sozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Erlangung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs für die Klägerin war. Die Versorgungsehe konnte daher nicht widerlegt werden.

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