Altersrente

Altersrente für besonders langjährig Versicherte tritt 2012 in Kraft

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, welches bereits im Jahr 2007 verabschiedet wurde, wurde die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr beschlossen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt schrittweise und beginnt im Jahr 2012. Die Geburtsjahrgänge 1947, die nach den bisherigen rechtlichen Regelungen mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente hätten beziehen können, merken als erste die Anhebung. Für die Versicherten dieser Geburtsjahrgänge wurde die Regelaltersgrenze bereits um einen Monat (auf 65 Jahre und einen Monat) angehoben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr ist für die Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 abgeschlossen.

Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze tritt ab Januar 2012 auch eine neue Altersrente in Kraft – die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Abschlagfreie Altersrente ab 65. Lebensjahr

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht es Versicherten weiterhin, bereits ab dem vollendeten 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist - wie der Name der Rente bereits ausdrückt -, dass der Versicherte eine besonders lange Versicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann.

Besonders langjährig versichert ist im Sinne der Altersrente für besonders langjährig Versicherte jemand dann, wenn eine Vorversicherungszeit von 45 Jahren (bzw. 540 Monaten) erfüllt wird. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass nicht sämtliche Versicherungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung für diese Vorversicherungszeit (Wartezeit) anerkannt werden. Auf diese Zeit können lediglich die folgenden rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden:

  • Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten *
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten
  • Wartezeitmonate, welche sich aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung errechnen
  • Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr

* Als Pflichtbeitragszeiten sind bei dieser Altersrente alle Zeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder aufgrund der rentenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen zu werten.

Zu beachten ist jedoch, dass Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe nicht in die Vorversicherungszeit mit eingerechnet werden können. Auch Zeiten, welche aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder nach einem Rentensplitting, welche dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Auch rentenrechtliche Zeiten aufgrund einer freiwilligen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt.

Sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erfüllt sein, kann diese Rente noch nicht beansprucht werden. Eine Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente ist erst dann möglich, wenn die Wartezeit erfüllt wird.

Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und die Interessen ihrer Mandanten vertreten.

Die Rentenberater prüfen auch die Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung, ob diese korrekt berechnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erlassen wurden (s. Jeder dritte Rentenbescheid ist lücken- oder fehlerhaft). Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Rentenanliegen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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