Witwenrente

LSG: Verletztenrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet, BSG hebt Entscheidung allerdings wieder auf

Am 25.01.2011 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auf eine Witwerrente eine parallel gezahlte Verletztenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht angerechnet werden darf. Damit verlor der Rentenversicherungsträger den Rechtsstreit, der die beantragte Witwerrente eines Versicherten nicht auszahlen wollte, in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz.

Nachdem der Rentenversicherungsträger gegen das Urteil jedoch in Revision ging, bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.04.2012 (Az. B 13 R 15/11 R) die ursprüngliche Entscheidung, dass eine Verletztenrente auf eine Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet werden darf!

Der Klagefall

Der Kläger bezog bereits von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente in Höhe von etwa 1.000 Euro monatlich. Daneben erhält er von der Gesetzlichen Unfallversicherung noch eine Rente in Höhe von etwa 675 Euro monatlich. Als seine Frau verstarb, beantragte er die Zahlung einer Hinterbliebenenrente (Witwerrente). Diese Rente gewährte der Rentenversicherungsträger dem Grundsatz nach, rechnete allerdings sowohl die Altersrente als auch die Unfallrente an, sodass der maßgebliche Einkommensfreibetrag überschritten wurde. In der Folge kam die beantragte Witwerrente komplett nicht zur Auszahlung.

Mit der Entscheidung, dass auf die Verletztenrente der Unfallversicherung die Witwerrente angerechnet wird, erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und beschritt den sozialgerichtlichen Klageweg.

In der ersten sozialgerichtlichen Instanz wurde durch das zuständige Sozialgericht dem Rentenversicherungsträger Recht gegeben und die vorgenommene Anrechnung der Verletztenrente bestätigt. Allerdings verlief die daraufhin vom Versicherten eingelegte Berufung zum Landessozialgericht erfolgreich.

In seiner Entscheidung vom 25.01.2011 führt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 9 R 153/09) aus, dass entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 18a Abs. 3 Satz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV –) eine Verletztenrente als anzurechnende Erwerbseinkunft aufgezählt wird. Allerdings sind die Richter des Landessozialgerichts der Überzeugung, dass eine Verletztenrente nicht auf eine Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet werden darf. Dies wurde mit der Rechtsvorschrift des § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV begründet. Diese Rechtsvorschrift regelt, dass bei Renten wegen Todes steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommenssteuergesetzes nicht angerechnet werden dürfen. Bei einer Verletztenrente handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme. Zudem wird die Entscheidung der Richter mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes begründet. Die gesetzliche Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde nämlich deshalb geschaffen, um zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialrecht einen Gleichklang zu schaffen.

Zusammenfassend kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die Verletztenrente des Klägers nicht auf die Witwerrente anzurechnen ist; damit steht dem Kläger die Zahlung seiner beantragten Witwerrente zu.

Bundessozialgericht hebt Entscheidung des LSG auf

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ging der Rentenversicherungsträger in Berufung, sodass das Bundessozialgericht – das höchste Sozialgericht Deutschlands – über den Fall zu entscheiden hatte. Mit Urteil vom 17.04.2012 hob das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 15/11 R die Entscheidung des Landessozialgerichts wieder auf. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Entscheidung der Rentenkasse, die Verletztenrente als Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen, korrekt war.

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