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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen von 2010 gelten auch 2011

Erhalten Versicherte von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung, sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente entweder nur noch als Teil-Rente geleistet oder die Rentenzahlung wird gänzlich eingestellt. Bei den geltenden Hinzuverdienstgrenzen wird unterschieden, ob die Rente vor dem 01.01.2001 oder nach dem 31.12.2000 begonnen hat.

Sofern die Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit) nach dem 31.12.2000 begonnen hat, können die relevanten Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2011 HIER nachgelesen werden.

Bei Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit Rentenbeginn vor dem 31.12.2000 gelten ab dem 01.01.2011 die folgend beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit werden die relevanten Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet. Da in der Berechnungsformel immer die individuell erreichten Entgeltpunkte vor Rentenbeginn einfließen, sind die Hinzuverdienstgrenzen von Rentner zu Rentner unterschiedlich hoch. Allerdings werden in diesem Zusammenhang immer Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet, da als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte vor Rentenbeginn angesetzt werden.

Grundsätzlich ändern/erhöhen sich die Hinzuverdienstgrenzen immer zu Jahresbeginn, da in der Berechnungsformel die Bezugsgröße – welche sich grundsätzlich zum 01. Januar eines Jahres ändert – enthalten ist. Nachdem die Bezugsgröße des Jahres 2010 auch im Jahr 2011 unverändert gilt, gelten die Hinzuverdienstgrenzen bei den BU- und EU-Rentnern des Jahres 2010 auch im Jahr 2011 unverändert fort.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Berufsunfähigkeitsrentnern, die die Rente wie folgt beziehen, betragen:

  • in voller Höhe: 728,18 Euro (Rechtskreis West); 646,00 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 970,90 Euro (Rechtskreis West); 861,33 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.200,85 Euro (Rechtskreis West); 1.065,33 Euro (Rechtskreis Ost).

Ostwerte jeweils gültig ab 07/2011!

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Seit dem Jahr 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze unter anderem für Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, mit der Minijob-Grenze vereinheitlicht. Diese liegt bei monatlich 400,00 Euro. Überschreitet ein Erwerbsunfähigkeitsrentner (EU-Rentner) diese Grenze – welche für alle EU-Rentner bundesweit identisch ist -, wird die Rente nur noch als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Wird die Rente als BU-Rente gewährt, gelten auch entsprechend die o. g. Hinzuverdienstgrenzen.

Sobald eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, entfällt der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Zweimaliges Überschreiten pro Kalenderjahr

Bei der Berufsunfähigkeitsrente und bei der Erwerbsunfähigkeitsrente kann die jeweilige Hinzuverdienstgrenze zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die beschäftigten Rentner auch Einmalzahlungen erhalten dürfen – soweit diese die doppelte Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten -, ohne dass es zu einer Rentenkürzung bzw. Entfall der Rentenzahlung kommt.

Meldung des Hinzuverdienstes

Wird durch einen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner neben der Rente ein Hinzuverdienst erzielt, ist dieser umgehend der zuständigen Rentenkasse zu melden. Darauf wird bereits in den Renten-Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen. Es wird empfohlen, sich die Meldung des Hinzuverdienstes bzw. die Meldung von Änderungen beim Hinzuverdienst von der Rentenkasse bestätigen zu lassen.

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