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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Neue Hinzuverdienstgrenzen nur in neuen Bundesländern

Bezieht ein Versicherter von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einem Rentenbezieher vor Vollendung der Regelaltersgrenze, welche im Jahr 2011 noch beim vollendeten 65. Lebensjahr liegt, spricht man von einem Altersfrührentner.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze, also ab Vollendung des 65. Lebensjahres gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das hat zur Folge, dass ein Rentner einen Hinzuverdienst in beliebiger Höhe erzielen darf, ohne dass die zu einer Rentenkürzung oder sogar zum kompletten Entfall der Rente führt. Von einem Altersfrührentner sind jedoch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bei allen Frührentnern – bereits seit dem Jahr 2008 – bei monatlich 400 Euro. Diese Grenze wurde an die Minijob-Grenze angepasst bzw. mit dieser vereinheitlicht.

Üben Altersfrührentner – egal ob in den neuen oder in den alten Bundesländern – einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) mit einem Entgelt von bis zu 400 Euro monatlich aus, hat dies keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung.

Auch ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro bis zum Doppelten, also bis zu 800 Euro, hat keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung. Durch diese Regelung kann ein geringfügig Beschäftigter also sogar ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern hierdurch mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Grenze von 800 Euro nicht überschritten wird, erhalten, ohne eine Rentenkürzung in Kauf zu nehmen.

Individuelle Hinzuverdienstgrenze

In dem Fall, dass ein Hinzuverdienst von monatlich mehr als 400 Euro erzielt wird, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob bzw. in welchem Ausmaß eine Rentenkürzung erfolgen oder ob die Rentenzahlung gänzlich ausgesetzt werden muss. Je nachdem, wie hoch der Hinzuverdienst ist, kann eine Rentenzahlung in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente in Frage kommen. Dabei gilt: Je höher der Hinzuverdienst ist, desto geringer ist die Rentenzahlung.

Bei den Hinzuverdienstgrenzen, welche eine Rentenkürzung oder sogar den kompletten Entfall der Rentenzahlung zur Folge haben, gelten keine festen Grenzen. Diese werden individuell anhand des Versicherungsverlaufs des Rentners errechnet und sind daher von Rentenbezieher zu Rentenbezieher unterschiedlich.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente das 0,13-fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden, die unten aufgeführt sind. Hat ein Rentner in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte „erwirtschaftet“, liegt die Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher.

Bei einem Teilrentenbezug in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19-fache, bei einem Teilrentenbezug in Höhe von einem Drittel das 0,25-fache der monatlichen Bezugsgröße, jeweils multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn.

Grenzen von 2010 gelten auch im Jahr 2011

Alte Bundesländer (West)

Da sich die Bezugsgröße im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) nicht geändert hat, gelten als Mindest-Hinzuverdienstgrenzen auch 2011 folgende monatliche Werte:

  • 2/3 der Vollrente: 498,23 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 728,18 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 958,13 Euro

Neue Bundesländer (Ost)

Als Bezugsgröße ist bei einem Einkommen, welches ausschließlich in den neuen Bundesländern erzielt wird, die Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert Ost zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert West zu dividieren (vgl. § 228a Abs. 2 SGB VI). Da sich im Jahr 2010 auch bei den aktuellen Rentenwerten keine Änderung ergeben hat, gelten auch hier ab 01.01.2011 die Hinzuverdienstgrenzen des Jahres 2010 weiter. In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) gelten für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • 2/3 der Vollrente: 441,99 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 645,99 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 849,98 Euro

Durch die Änderung des aktuellen Rentenwertes gelten vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 in den neuen Bundesländern folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • 2/3 der Vollrente: 442,00 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 646,00 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 850,00 Euro

Auch bei einer teilweisen Altersrente darf die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung kommt.

Meldung der Hinzuverdienste

Bereits in den Rentenbescheiden wird speziell darauf hingewiesen, dass sämtliche Hinzuverdienste der zuständigen Rentenkasse zu melden sind. Bei einer unterbliebenen Meldung kann der Rentenversicherungsträger im Nachhinein evtl. zuviel ausgezahlte Rentenleistungen zurückfordern. Daher wird dringend empfohlen, jeden Hinzuverdienst bzw. jede Änderung des Hinzuverdienstes unverzüglich dem Rentenversicherungsträger zu melden und sich hierüber eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen.

Empfohlen wird auch, Rentenbescheide der Rentenversicherungsträger durch einen registrierten Rentenberater prüfen zu lassen. Durch eine kompetente und von den Rentenkassen unabhängige Prüfung können evtl. Berechnungsfehler in den Rentenbescheiden beseitigt werden.

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