Ehrenamt

Ehrenamt kürzt Rente vorerst nicht

Bezieht ein Rentner eine Altersrente noch vor Vollendung der Regelaltersgrenze, wird ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Wird ein jährlicher Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro (früher 450,00 Euro monatlich) überschritten, hat dies Auswirkungen auf die Rente. In diesen Fällen wird die Rente nur noch als Teilrente geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar vollständig eingestellt werden.

Im Jahr 2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung beschlossen, dass Aufwandsentschädigungen, welche aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung in der Sozialversicherung oder im kommunalen Bereich bezogen werden, als Hinzuverdienst bei einer Rente berücksichtigt werden. Der Beschluss der Rentenversicherung kam aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zustande.

Ehrenamt wird vorerst nicht wie Zusatzjob berücksichtigt

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung müsste von vielen Rentenbeziehern aufgrund eines Ehrenamtes teilweise erhebliche finanzielle Einbußen aufgrund einer Rentenkürzung hingenommen werden. Der Gemeinde- und Städtebund teilte mit, dass allein in Rheinland-Pfalz von der geänderten Rechtslage 140 Oberbürgermeister betroffen seien.

Der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herr Herbert Rische, äußerte sich am Mittwoch, 10.11.2010 vor Journalisten zu diesem Thema. Nach der Mitteilung des Präsidenten wurde seitens des Bundessozialministeriums eine Gesetzesinitiative angekündigt. Sinn und Zweck der Gesetzesinitiative ist es, dass die Aufwandsentschädigungen aufgrund eines Ehrenamtes in den nächsten fünf Jahren nicht als Hinzuverdienst bei der Rente angerechnet werden. Die Rentenversicherungsträger sind zeitgleich gebeten worden, im Vorgriff auf die zu erwartenden Regelungen derartige Aufwandsentschädigungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ursprünglich war die Regelung, die Einkünfte von kommunalen Ehrenbeamten, Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und von Versichertenältesten, von Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger und von Versichertenberatern bis 30.09.2015 befristet nicht als Hinzuverdienst zu werten (§ 302 Abs. 7 SGB VI, § 313 Abs. 8 SGB VI). Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde diese Regelung bis zum 30.09.2017 verlängert. Aktuell gilt die Verlängerung bis einschließlich 30.09.2022.

Fazit

Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen nun wie das Arbeitsentgelt aus einem Zusatzjob bei den Erwerbsminderungsrenten und den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Hinzuverdienst behandelt werden. Aufgrund einer zu erwartenden Gesetzesänderung erfolgt die praktische Umsetzung derzeit allerdings nicht. Das hat zur Folge, dass Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Sozialversicherung und im kommunalen Bereich als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben. Bislang galt die Regelung, dass der Hinzuverdienst nicht berücksichtigt wird, bis 30.09.2017. Diese wurde nun nochmals bis zum 30.09.2022 verlängert (vgl. § 302 Abs. 7 SGB VI).

Diese Sonderregelung gilt im Übrigen auch für den Hinzuverdienst bei den Erwerbsminderungsrenten. Die Rechtsvorschrift hierfür ist § 313 Abs. 8 SGB VI.

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