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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Beitragshöhe

Beitragshöhe rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger

Bestimmte Selbstständige sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für Selbstständige, die von der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) nicht erfasst werden, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfassen zu lassen. Näheres können Sie unter Rentenversicherungspflicht für Selbstständige bzw. Rentenversicherungspflicht Selbstständiger auf Antrag nachlesen.

Die Beiträge, welche aufgrund der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden müssen, sind gesetzlich vorgegeben. In bestimmten Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, eine höhere Beitragszahlung zu leisten, um ggf. den späteren Rentenanspruch entsprechend zu erhöhen. Betroffene sollten sich hier von einem registrierten Rentenberater beraten lassen, der die späteren voraussichtlichen Rentenansprüche berechnen und ein Rentengutachten erstellen kann, welches als Entscheidungsgrundlage dient. Kontaktieren Sie daher den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert, der Sie im Zusammenhang mit der Beitragsentrichtung für rentenversicherungspflichtig Selbstständige kompetent berät.

Halber Regelbeitrag

Selbstständig Tätige haben bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Jahres, in dem die selbstständige Tätigkeit begonnen wurde, die Möglichkeit, den sogenannten halben Regelbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten. Das bedeutet, dass ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens als Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe der halben Bezugsgröße (im Kalenderjahr 2021: 1.645,00 Euro) herangezogen wird.

Die Bezugsgröße spiegelt das durchschnittliche Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller gesetzlich Rentenversicherten wieder und wird jährlich neu festgesetzt.

Für das Jahr 2021 ergibt sich als halber Regelbeitrag ein Betrag von (1.645,00 Euro x 18,6 Prozent =) 305,97 Euro.

Regelbeitrag

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige haben die Möglichkeit, einen höheren Beitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, damit die späteren Rentenansprüche zusätzlich erhöht werden können. Der Regelbeitrag wird, wie auch der halbe Regelbeitrag, als Beitragsbemessung ohne Vorlage von entsprechenden Einkommensnachweisen angesetzt.

Für das Jahr 2021 ergibt sich damit für die betroffenen Versicherten ein Betrag von (3.290,00 Euro x 18,6 Prozent =) 611,94 Euro.

Einkommensgerechte Beiträge

Nach Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder auf Antrag des betroffenen Versicherten, wenn das Einkommen von der halben Bezugsgröße abweicht, werden die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen berechnet. Damit können niedrigere, aber auch höhere Beitragszahlungen erreicht werden. Allerdings ist hier die geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und die geltende Beitragsbemessungsgrenze (für Höchstbetrag) zu beachten, welche weder unterschritten bzw. überschritten werden können. Die aktuellen Werte können Sie unter: Aktuelle Sozialversicherungswerte nachlesen.

Grundsätzlich ist für die einkommensabhängige Beitragszahlung der aktuelle Einkommenssteuerbescheid relevant. Liegt dieser allerdings noch nicht vor, werden für die einkommensgerechte Beitragszahlung – für Versicherte, die erst vor Kurzem ihre Selbstständigkeit begonnen haben – auch andere Nachweise akzeptiert. Hier kommen insbesondere Bescheinigungen eines Steuerberaters in Betracht. Wurde kein Steuerberater beauftragt, kann in der Anfangszeit der Selbstständigkeit auch eine eigene Schätzung des Selbstständigen herangezogen werden, die entsprechend den Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts gewissenhaft und vorausschauend erfolgen muss.

Der zuständige Rentenversicherungsträger setzt die Beiträge stets nach dem aktuellen Einkommensteuerbescheid fest, sobald dieser (erstmalig) vorliegt. In den Fällen, in denen das Arbeitseinkommen voraussichtlich im laufenden Jahr niedriger sein wird, als in dem Jahr, für welches der Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann von der sogenannten Sozialklausel Gebrauch gemacht werden. Hierzu muss das Arbeitseinkommen um mindestens 30 Prozent geringer sein, als in dem Jahr, auf das sich der aktuelle Einkommensteuerbescheid bezieht. Auf Antrag und unter Vorlage von entsprechenden, aussagekräftigen Unterlagen wird dann für die Zukunft der Rentenversicherungsbeitrag herabgesetzt. Als Nachweis ist beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen. Ebenfalls ist eine Prognose – gewissenhafte Schätzung – vorzulegen, wie sich das Arbeitseinkommen voraussichtlich in den nächsten Monaten entwickelt.

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