Ehescheidung

Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern

Wird eine Ehe geschieden bzw. eine Lebenspartnerschaft aufgelöst, wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt – s. hierzu auch: Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

In den neuen Bundesländern wurde der Versorgungsausgleich jedoch erst für die Ehescheidungen ab dem 01.01.1992 eingeführt.

Unterschiedliche Arbeitseinkommen

Derzeit sind die Arbeitseinkommen in den neuen Bundesländern im Vergleich zu den alten Bundesländern noch geringer, werden jedoch schneller als diese steigen. Aus diesem Grund wird die Rente aus den Entgeltpunkten, die in den neuen Bundesländern aufgebaut bzw. erzielt wurden, mit einem besonderen aktuellen Rentenwert (Rentenwert Ost) errechnet.

Langfristig sollen sich die Rentenanwartschaften der neuen Bundesländer an die der alten Bundesländer angleichen. Hier spricht man von angleichungsdynamischen Anwartschaften. Aufgrund der besonderen Dynamik darf daher der Ausgleichsanspruch bzw. die Ausgleichsverpflichtung nicht mit den übrigen Rentenanwartschaften – also der Rentenanwartschaften aus den alten Bundesländern – zusammengerechnet werden. In diesen Fällen müssen die auszugleichenden Rentenanwartschaften besonders ausgeglichen werden, bis eine Einkommensangleichung erfolgt ist.

Aussetzung des Versorgungsausgleichs

Grundsätzlich hat das zuständige Familiengericht – eine Abteilung des Amtsgerichtes – die Aussetzung des Versorgungsausgleichs anzuordnen, solange noch keine einheitlichen Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern vorliegen. Einheitliche Einkommensverhältnisse in diesem Sinne liegen dann vor, wenn für alle Renten ein gleicher bzw. einheitlicher aktueller Rentenwert herangezogen wird und es keine Unterscheidung zwischen Rentenwert Ost und Rentenwert West mehr gibt. Lesen Sie hierzu auch: Die vier Faktoren der Rente.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen ist nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 2 VAÜG) der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn vor der Einkommensangleichung bereits eine Rente bezogen wird, auf die sich der Versorgungsausgleich sofort auswirkt oder wenn nur angleichungsdynamische Rentenanwartschaften vorhanden sind.

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