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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Das Statusfeststellungsverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung erfolgt die Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt.

Während bei einer selbstständigen Tätigkeit der Auftragnehmer seinen Versicherungsschutz selbst sicherstellen muss, begründet eine abhängige Beschäftigung einen umfassenden Sozialversicherungsschutz mit einer Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus trägt bei einer abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber (bis auf wenige Ausnahmen) die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.

Grenzen sind fließend

Wenn in einem Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bzw. abhängigen Beschäftigten und Arbeitgeber Punkte für bzw. gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, gleichzeitig aber auch Punkte für bzw. gegen eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden.

Dies bedeutet, dass das Verfahren nur dann Anwendung findet, wenn objektive Zweifelsfälle vorliegen.

Im Rahmen dieses Statusfeststellungsverfahrens wird durch die Deutsche Rentenversicherung genau geprüft, ob die Merkmal einer Beschäftigung oder die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Hiernach wird eine Entscheidung getroffen, die sich in der Praxis als teilweise schwierig erweist, da die Grenzen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung fließend sein können. Die Deutsche Rentenversicherung ist jedoch verpflichtet eine Entscheidung zu treffen, bei der alle Umstände des Einzelfalles ausreichend gewürdigt werden.

Vor Entscheidung erfolgt eine Anhörung

Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein umfassendes Bild über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erlangt, wird nicht sofort über die Entscheidung ein entsprechender Bescheid erstellt.

Die Beteiligten werden im ersten Schritt darüber informiert, zu welchem Ergebnis sie gelangt ist und welche Entscheidung die Deutsche Rentenversicherung treffen möchte. Erst dann, wenn sich die Beteiligten dazu äußern konnten – und ggf. eine Gegendarstellung geschildert haben – wird ein Bescheid erstellt.

Entscheidung ist bindend

Eine Entscheidung, die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund getroffen wird, ist für die anderen Sozialversicherungszweige – also auch für die Gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – bindend. Hier ist vor allem die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung hervorzuheben, die seit dem 01.01.2005 leistungsrechtlich an die Entscheidung gebunden ist.

In der Vergangenheit entstanden in der Praxis dahingehend Probleme, dass z. B. eine Entscheidung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis durch die Einzugsstelle getroffen wurde und auch ein entsprechender Bescheid erstellt wurde. In einem späteren Leistungsfall hat die Agentur für Arbeit nochmals eine Prüfung durchgeführt und nicht die Auffassung der Einzugsstelle geteilt. Dies hatte dann was eine Leistungsverweigerung (keine Zahlung von Arbeitslosengeld) zur Folge hatte.

Zuständige Stelle

Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens zuständig. Das Verfahren wird jedoch nicht durchgeführt, wenn vor der Antragstellung schon durch

  • einen Rentenversicherungsträger (zum Beispiel durch die Ankündigung einer Betriebsprüfung) oder
  • eine Gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle)

ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, mit dem über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit entschieden werden kann.

Krankenkasse

Ist lediglich zu prüfen, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt und für eine selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt, ist die Krankenkasse für die Prüfung zuständig. Als Beispiel kann hier z. B. die Prüfung einer Beschäftigung im Rahmen einer familienhaften Mithilfe oder von Fremdgeschäftsführer einer GmbH genannt werden.

Antrag ist zu stellen

Um ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, ist ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, die hierfür auch entsprechende Antragsvordrucke (V027) zur Verfügung stellt. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden. Für das Antragsverfahren stehen auch gerichtlich zugelassene Rentenberater zur Verfügung, die hier professionelle Hilfe leisten.

Wird von einer Vertragspartei ein Antrag gestellt, ist generell auch die andere Partei mit einzuschalten.

Auch Einzugsstelle leitet Statusfeststellung in die Wege

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind auch die Einzugsstellen – also die Krankenkassen – verpflichtet, eine Statusfeststellung in die Wege zu leiten. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Meldung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass der Beschäftigte entweder

  • ein Ehegatte / Lebenspartner des Arbeitgebers,
  • ein Abkömmling (z. B. Kind) des Arbeitgebers ist (neues Verfahren ab 01.01.2008) oder
  • ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH,

ist.

Hilfe und Beratung

Registrierte Rentenberater bieten Ihnen Hilfe und Beratung im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren / Prüfung des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung an, z. B.:

  • Antragstellung und Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens,
  • Überprüfung der Entscheidung, welche die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens treffen möchte bzw. die bereits getroffen wurde,
  • ggf. Durchführung des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens, sofern die Entscheidung ein anderes Ergebnis im Statusfeststellungsverfahren zulässt,
  • u. s. w.

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