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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für Versicherte mit einem GdB von mindestens 50 Prozent

Versicherte, die

  • das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben

haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Schwerbehinderte Menschen

Eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist, dass eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt. Dies sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent.

Die Schwerbehinderung muss für den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente anerkannt sein. Wird die Schwerbehinderung erst während des Bezugs der Altersrente wieder aufgehoben, besteht der Anspruch auf die Altersrente unverändert weiter.

Mit dem Antrag auf die Rente ist die Schwerbehinderung nachzuweisen. Dies kann mit dem Ausweis bzw. dem Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderung erfolgen.

Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben wird, wird nochmals die Altersgrenze, die früher bei 60 Jahren lag, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Näheres können Sie hier nachlesen: Anhebung Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen.

Vor dem 01.01.1951 Geborene

Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, haben grundsätzlich schon einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Liegt keine Schwerbehinderung vor, besteht dennoch ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.

Wird bereits eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezogen, muss hier keine Prüfung mehr erfolgen. Die Voraussetzungen sind damit erfüllt. Wird noch keine Rente bezogen, wird das Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vom Rentenversicherungsträger noch gesondert geprüft.

Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren

Für die Versicherten, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, wird die Altersgrenze für Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 60 Jahren auf 63 Jahren schrittweise angehoben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist dennoch möglich, jedoch muss hier ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf genommen werden.

Wann genau Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können, teilt Ihnen gerne ein Rentenberater in einem Beratungsgespräch mit.

Rente abschlagsfrei mit 60 möglich

Die Rente können Versicherte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen, die

  • bis zum 16.11.1950 geboren sind und
  • am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren (Begriffe: s. oben) oder
  • vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

An dieser Regelung wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz nichts geändert!

Hinzuverdienstgrenzen ab 2023 aufgehoben

Bis zum Jahr 2022 musste eine Hinzuverdienstgrenze von grds. jährlich 6.300 Euro beachtet werden, sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht war. In den Jahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits aufgrund der Corona-Pandemie extrem angehoben.

Ab dem Jahr 2023 gab es eine gesetzliche Neuregelung, welche mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz umgesetzt wurde, nach der die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vollständige entfallen sind. Das heißt, dass auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund eines Hinzuverdienstes – egal, in welcher Höhe dieser erzielt wird – nicht mehr gekürzt werden kann.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung von der Beratung über die Antragstellung von allen Leistungen bis hin zur Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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