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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Flexi-Rente

Flexibler Übergang vom Erwerbsleben in Rente

Der Gesetzgeber verbessert kontinuierlich die Rahmenbedingung, damit die Menschen in Deutschland länger arbeiten können. Im Rentenrecht werden mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (kurz: Flexirentengesetz) Änderungen umgesetzt, mit denen ein flexiblerer Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ermöglicht wird. Hierbei spricht man von der sogenannten Flexi-Rente. Durch eine flexiblere Kombination von Beschäftigung und Rente soll erreicht werden, dass der Arbeitswelt vor allem ältere Beschäftigte mit ihrem Wissen und ihren Erfahrungen zur Verfügung stehen. Die gesetzlichen Änderungen durch das Flexirentengesetz gelten ab dem 01.01.2017 bzw. ab dem 01.07.2017.

Teilrenten und Hinzuverdienst

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden ab dem 01.07.2017 neu geregelt. Das bedeutet, dass noch bis einschließlich Juni 2017 die bisherigen Regelungen gelten, welche einen rentenunschädlichen monatlichen Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro ermöglichen. Wird mit dem Hinzuverdienst die Grenze von 450,00 Euro überschritten, kommt die Zahlung einer teilweisen Altersrente – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente in Betracht. Unter Umständen entfällt die Rentenzahlung komplett, sollte ein relativ hoher Hinzuverdienst erzielt werden.

Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Ab Juli 2017 gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Wird diese Grenze mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst nicht überschritten, kommt es zu keiner Rentenkürzung.

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro kommt es zu einer Anrechnung auf die Altersrente. Der übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Eine eventuell weitere Reduzierung der Rente kann sich ergeben, wenn der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel wurde deshalb eingeführt, damit es zu einer Begrenzung der Rente unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes kommt und die Betroffenen insgesamt kein Einkommen oberhalb des früheren Einkommens erzielen. Der Hinzuverdienstdeckel wird anhand des höchsten Einkommens der letzten 15 Jahre errechnet. Die hier erreichte Entgeltpunktzahl (die auch für die Berechnung der Rente eine bedeutende Rolle spielt) wird mit der jeweiligen Bezugsgröße multipliziert. Die Kopplung an die Bezugsgröße, welche jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird, stellt sicher, dass der Hinzuverdienstdeckel dynamisch ist.

Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht, wie eine eventuelle Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes ab Juli 2017 ermittelt wird:

Ein Versicherter hat (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) einen Anspruch auf eine monatliche Rente von 1.500,00 Euro. Der errechnete Hinzuverdienstdeckel (anhand des höchsten Verdienstes der letzten 15 Jahre) beträgt 3.000,00 Euro. Aufgrund einer Beschäftigung, welche neben dem Bezug der Altersrente ausgeübt wird, wird ein kalenderjährliches Arbeitsentgelt von 19.500,00 Euro erzielt.

Berechnung:

Nachdem mit dem Entgelt aus der Beschäftigung die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird, kommt es zu einer Einkommensanrechnung. Der übersteigende Betrag von (19.500,00 Euro abzgl. 6.300,00 Euro) 13.200,00 Euro wird auf die Rente zu 40 Prozent angerechnet. Dies sind monatlich (13.200,00 Euro x 40 Prozent / 12 Monate) 440,00 Euro.

Damit beträgt der Rentenanspruch noch (1.500,00 Euro abzgl. 440,00 Euro) 1.060,00 Euro.

Die monatliche Rente von 1.060,00 Euro und der monatliche Hinzuverdienst von (19.500,00 Euro / 12 Monate) 1.625,00 Euro (insgesamt: 2.685,00 Euro) überschreiten den Hinzuverdienstdeckel von 3.000,00 Euro nicht. Damit kommt es zu keiner weiteren Rentenkürzung, womit der monatliche Rentenanspruch 1.060,00 Euro beträgt.

Würde der monatliche Hinzuverdienstdeckel von der monatlichen Rente und dem Hinzuverdienst überschritten werden, würde der übersteigende Betrag komplett die errechnete (gekürzte) Rente von 1.060,00 Euro nochmals reduzieren.

Damit der Rentenversicherungsträger beurteilen kann, ob bzw. in welchem Umfang aufgrund eines Hinzuverdienstes die Altersrente zu kürzen ist, wird der voraussichtliche Hinzuverdienst zu Rentenbeginn bzw. immer zum 01.07. eines Jahres im Rahmen einer Prognose ermittelt. Hierfür können neben den Angaben des Rentenbeziehers auch Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder (für die Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Selbstständigen) Bescheinigungen eines Steuerberaters herangezogen werden.

Sollte es unterjährig zu einer Änderung des Hinzuverdienstes (Erhöhung oder Reduzierung) um mehr als zehn Prozent kommen, kann diese veränderte Situation ab dem konkreten Zeitpunkt berücksichtigt werden.

Zum 01.07. wird jährlich auch der Rentenanspruch aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdientes nochmals ermittelt. Sollte es aufgrund der ursprünglichen Prognose zu einer Rentenüberzahlung gekommen sein, werden die Überzahlungen – sofern der Betroffene damit einverstanden ist – bis zu einem Betrag von 200,00 Euro mit der laufenden Rentenzahlung verrechnet.

Höhe der Teilrente kann auch gewählt werden

Damit Versicherte auch selbstbestimmter über die Höhe ihrer Teilrente entscheiden können, besteht die Möglichkeit den Prozentsatz der Teilrente konkret zu wählen. Die Teilrente muss allerdings mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen und darf nicht höher sein als die Rente, welche sich nach den oben beschriebenen Anrechnungsvorschriften ergeben würde.

Beschäftigung und Rentenversicherungspflicht

Bei Bezug einer Altersvollrente besteht bis zum 31.12.2016 immer Rentenversicherungsfreiheit, sofern eine grundsätzliche Versicherungspflicht – z. B. aufgrund einer Beschäftigung – eintreten würde.

Zum 01.01.2017 ergibt sich durch das Flexirentengesetz eine Änderung. Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht ist erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben. Das bedeutet, dass auch bei Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Beschäftigung oder auch einer selbstständigen Tätigkeit (sofern diese von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht erfasst wird) Versicherungspflicht eintritt.

Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Doch auch in diesem Fall wird mit dem Flexirentengesetz eine Änderung umgesetzt. Die Versicherten können ab Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Rentenversicherungspflicht grundsätzlich eintreten würde. Damit besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin Rentenversicherungsbeiträge leisten, welche sich rentenerhöhend auswirken. Auf die Rentenversicherungsfreiheit muss mit einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden, welche dem Arbeitgeber gegenüber abgegeben werden muss.

Verzichtet ein Beschäftigter auf die Rentenversicherungsfreiheit, entfalten auch die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge eine positive Wirkung auf die Rentenleistung. Diese blieben bislang wirkungslos (Arbeitgeber müssen zur Vermeidung einer Verzerrung des Wettbewerbs auch für beschäftigte Altersrentner den Arbeitgeberbeitrag entrichten).

Beitragszahlung zur Reduzierung der Rentenabschläge

Versicherte haben die Möglichkeit, Beiträge zur Reduzierung der Rentenabschläge zu entrichten, welche durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente berechnet werden. Je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entstehen Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent.

Bislang konnten die zusätzlichen Beitragszahlungen zur Reduzierung der Rentenabschläge ab dem vollendeten 55. Lebensjahr geleistet werden. Durch das Flexirentengesetz besteht ab dem 01.07.2017 die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr zu leisten. Die Zahlung ist bis zu zwei Mal im Jahr möglich. Durch die Herabsetzung des Alters, ab dem die Beitragszahlungen geleistet werden können, können flexiblere Planungen für den früheren Ausstieg aus dem Erwerbsleben erfolgen.

Die zusätzlichen Zahlungen zur Reduzierung der Rentenabschläge sind ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, ab dem die abschlagsbehaftete Altersrente nicht beansprucht wird bzw. ab dem ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente besteht.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Diese Experten beraten unter anderem, wie der Übergang von einer Beschäftigung in den Ruhestand gestaltet werden kann. Insbesondere können für die Mandanten durch die Erstellung von Rentengutachten die finanziellen Auswirkungen von verschiedenen Fallgestaltungen berechnet werden.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Rentenanliegen einen registrierten Rentenberater und lassen Sie sich in Ihrer individuellen Situation „passgenau“ beraten.

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