Reisen

Fahrkosten/Transportkosten von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Nimmt ein Versicherter zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine medizinische Rehabilitationsbehandlung oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch, sehen die gesetzlichen Vorschriften auch die Kostenübernahme von Fahr- und Transportkosten (Reisekosten) vor. Im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Reisekosten können auch Gepäcktransportkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten gewährt werden. Bei den Reisekosten handelt es sich um eine Nebenleistung, welche die Hauptleistung (medizinische Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben) ergänzt.

Allgemeines

Für die Kostenübernahme von Fahrkosten zum Ort der Rehabilitation bzw. Teilhabe am Arbeitsleben sind die Versicherten grundsätzlich gehalten, stets das günstigste Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. In der Regel sind dies die öffentlichen Verkehrsmittel der zweiten Klasse. Sofern Fahrpreisermäßigungen ausgeschöpft werden können, beispielsweise dann, wenn bei dem anspruchsberechtigten Versicherten eine Schwerbehinderung vorliegt, sind diese auszuschöpfen.

Sollte ein günstigeres Beförderungsmittel nicht zumutbar oder erreichbar sein, können auch die Kosten für die Bahnfahrt der ersten Klasse, für ein Taxis oder einen Mietwagen oder für ein Krankentransportfahrzeug übernommen werden. Welches konkrete Transportmittel im Einzelfall erforderlich ist, ist jeweils individuell zu beurteilen.

Grundsätzlich gilt ein öffentliches Verkehrsmittel der zweiten Klasse dann nicht als zumutbar, wenn bei dem Versicherten ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 (Prozent) vorliegt und im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „G“ (für Gehbehinderung) vergeben wurde. Darüber hinaus ist ein öffentliches Verkehrsmittel der zweiten Klasse nicht zumutbar, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „aG“ (für außergewöhnliche Gehbehinderung) vergeben wurde. Die Rentenkassen unterstellen auch bei bestimmten Leistungen, beispielsweise bei einer Anschlussrehabilitation, dass ein öffentliches Verkehrsmittel grundsätzlich nicht beansprucht werden kann bzw. unzumutbar ist.

Privat-Pkw

Ist einem Versicherten die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar und wird dennoch ein Privat-Pkw benutzt, werden die Kosten hierfür im Rahmen einer Entfernungspauschale erstattet. Die Entfernungspauschale beträgt bei einer auswärtigen Unterbringung (also keine tägliche Rückkehr an den Wohnort) je Entfernungskilometer – hier kommt immer die kürzeste Strecke zum Ansatz – 0,40 Euro. Das entspricht also einen Erstattungssatz von 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. Maximal werden 130,00 Euro für die Hin- und Rückfahrt erstattet. Sollten zusätzliche Parkgebühren anfallen, sind diese mit dem Erstattungssatz bereits abgegolten und werden nicht gesondert erstattet.

Müssen die Fahrkosten für sogenannte Pendler, also Versicherte, die täglich wieder nach Hause fahren (in der Regel bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), erstattet werden, werden hierfür für die ersten zehn Kilometer 0,36 Euro und für jeden weiteren (Entfernungs-)Kilometer 0,40 Euro erstattet. Allerdings gibt es hier eine monatliche Begrenzung. Maximal werden 269,00 Euro erstattet.

Beispiel 1

Ein Versicherter nimmt an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung teil. Die (kürzeste) Entfernung zum Ort der Reha-Maßnahme beträgt 300 Kilometer.

Höhe der Kostenerstattung

Der Versicherte erhält die Fahrkosten in Höhe von (300 Kilometer x 0,40 Euro =) 120,00 Euro erstattet. Sollten zusätzlich noch Parkgebühren entstanden sein, sind diese mit dem Erstattungsbetrag von 120,00 Euro abgegolten.

Beispiel 2

Im Rahmen einer Teilhabe am Arbeitsleben besucht ein Versicherter die Meisterschule. Er „pendelt“ jeden Tag von seiner Wohnung zur Meisterschule und zurück. Die einfache Wegstrecke beträgt 40 Kilometer, wofür er seinen Privat-Pkw benutzt.

Höhe der Kostenerstattung

Der Versicherte erhält pro Tag einen Betrag für die ersten zehn Kilometer von (10 Kilometer x 0,36 Euro) 3,60 Euro und für die weiteren (30 Kilometer) einen Betrag von (30 Kilometer x 0,40 Euro =) 12,00 Euro, insgesamt also 15,60 Euro, erstattet. Unterstellt, es handelt sich um einen Kalendermonat mit 20 Arbeitstagen, würde ein Erstattungsbetrag von (20 Arbeitstage x 14,80 Euro =) 312,00 Euro errechnet werden. Da maximal jedoch pro Monat höchstens 269,00 Euro erstattet werden können, erhält der Versicherte einen Erstattungsbetrag in Höhe des Höchstbetrags überwiesen.

Gepäcktransportkosten

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können auch die Kosten für den Transport des Gepäcks übernommen werden. Als Gepäcktransportkosten werden die Kosten für maximal zwei Gepäckstücke anerkannt. Weitergehende Kosten, welche im Rahmen des Gepäcktransports entstehen, werden jedoch nicht übernommen. Als weitergehende Gepäcktransportkosten können beispielsweise Kosten für die Versicherung des Gepäcks oder den Transport eines Fahrrads genannt werden.

Verpflegungskosten

Sollte die Fahrt mehr als acht Stunden dauern, werden neben den Fahrkosten auch Verpflegungskosten geleistet. Bis zu einer Reisedauer von acht Stunden kommt keine Zahlung von Verpflegungskosten in Betracht. Die Erstattung der Verpflegungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und orientiert sich nach der Dauer der Reise. Die Erstattung der Verpflegungskosten erfolgt pauschal. Bei einer Reisedauer von:

  • mehr als acht und weniger als 14 Stunden: 6,00 Euro
  • mindestens 14 Stunden und weniger als 24 Stunden: 12,00 Euro
  • 24 Stunden und mehr: 24,00 Euro.

Bei Versicherten, die jeden Tag wieder in ihren häuslichen Bereich zurückkehren, wird anstatt der o. g. Verpflegungskosten eine Pauschale geleistet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherten wegen der Leistung täglich mehr als acht Stunden von zu Hause abwesend sind. Als Pauschale wird hier ein monatlicher Betrag von 70,30 Euro gewährt. Besteht nur für einen Teil-Kalendermonat ein Anspruch, wird ein Tagessatz von 3,80 Euro geleistet.

Übernachtungskosten

In der Praxis kommt dies sicherlich in den seltensten Fällen vor. Doch sollte die Reisedauer so lange sein, dass eine Übernachtung erforderlich wird, werden auch hierfür die Kosten übernommen. Grundsätzlich werden als Übernachtungskosten 20,00 Euro angesetzt, sofern von dem anspruchsberechtigten Versicherten keine Belege vorgelegt werden können. Sollten höhere Übernachtungskosten nachgewiesen werden und diese notwendig gewesen sein, werden entsprechend auch höhere Kosten übernommen. Der Anteil eines Frühstücks ist allerdings heraus zurechnen, sofern dieser in den Übernachtungskosten enthalten ist.

Begleitperson

Ist während der Fahrt eine Begleitperson erforderlich, übernimmt hierfür die Gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls die Kosten. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung zu bestätigen. Notwendig ist beispielsweise eine Begleitperson, wenn der Rentenversicherungsträger für Kinder die Hauptleistung erbringt oder der Versicherte an einer Entwöhnungsbehandlung teilnimmt. Die Kosten für die Begleitperson werden in der Höhe übernommen, in der sie auch für den Versicherten selbst geleistet werden.

Im Rahmen der Fahr- und Transportkosten wird auch ein der Begleitperson entstehender Verdienstausfall erstattet, sofern die Begleitung während der gesamten Dauer der Rehabilitationsmaßnahme oder Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Die kann z. B. bei Kinderheilbehandlungen sein. Der Verdienstausfall wird in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts erstattet, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Familienheimfahrten

Sollte eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Leistung zur Teilhabe über einen längeren Zeitraum andauern, werden auch die Fahrkosten übernommen, die aufgrund von Familienheimfahrten entstehen. Bezüglich der Familienheimfahrten ist hinsichtlich der möglichen Kostenübernahme zwischen den zwei Leistungen zu unterscheiden.

Die Familienheimfahrten werden deshalb gewährt, da zur Sicherung der Hauptleistung – also der Rehabilitationsmaßnahme oder der Teilhabe am Arbeitsleben – der Kontakt zur Familie, den Angehörigen, Bekannten und Freunden eine wichtige Rolle spielt.

Bei Leistungen zur Teilhabe erhalten die Versicherten pro Monat zwei Familienheimfahrten. Familienheimfahrten, die aufgrund der Oster- oder Weihnachtstage durchgeführt werden, werden auf die mögliche Gesamtzahl, für die der Rentenversicherungsträger aufkommen kann, angerechnet.

Bei den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen besteht ein Anspruch auf eine Familienheimfahrt erstmals nach acht Wochen. Nach Ablauf dieses Acht-Wochen-Zeitraums werden für jeden weiteren Monat zwei Familienheimfahrten übernommen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist diesbezüglich, dass die Maßnahme zum Zeitpunkt der Familienheimfahrt noch mindestens zwei weitere Wochen (14 Tage) andauert.

Sollten Familienheimfahrten aus einem wichtigen Grund erforderlich werden, werden diese zusätzlich übernommen. Als wichtiger Grund einer Familienheimfahrt ist eine lebensbedrohliche Erkrankung oder Tod eines Angehörigen anzusehen.

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