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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Witwenrente

Witwenrente/Witwerrente der Gesetzlichen Rentenversicherung

Nach dem Tod des versicherten Ehegatten hat die Witwe / der Witwer grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente / Witwerrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (der Gesetzliche Rentenversicherung, kurz: GRV), wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen erfüllt ist.

Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden zwischen kleinen und großen Witwen- und Witwerrenten.

Kleine Witwenrente/Witwerrente

Ein Anspruch auf eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn

  • der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
  • sie/er nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat.

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn

  • eine Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
  • die Ehe am 01.01.2002 bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre ist.

Große Witwenrente/Witwerrente

Der Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn

  • die Voraussetzungen für eine kleine Witwen-/Witwerrente vorliegen und
  • sie oder er entweder das 47. Lebensjahr vollendet hat (s. hierzu auch unten „Erhöhung der Altersgrenze“) oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder für ein solches Kind, das behindert ist, sorgt oder
  • erwerbsgemindert ist.

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

In bestimmten Fällen wird die große Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des Verstorbenen geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der Sterbefall vor dem 01.01.2002 eingetreten ist oder
  • die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, wenn ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Kinderzuschlag

Die gesetzlichen Vorschriften sehen bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerrente die Leistung eines Kinderzuschlags vor. Dieser Kinderzuschlag, der in § 78a SGB VI geregelt ist, wird bei Todesfällen ab dem 01.01.2002 geleistet. Der Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht dann, wenn die Hinterbliebenenrente in Höhe von 55 Prozent (Rentenartfaktor 0,55) und nicht in Höhe von 60 Prozent (Rentenartfaktor 0,6) geleistet wird. Der Kinderzuschlag soll einen Ausgleich für die abgesenkte Hinterbliebenenrente darstellen.

Für jedes Kind wird bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Kinderzuschlag gewährt. Für die ersten 36 Kalendermonate werden jeweils 0,1010 Entgeltpunkte – also insgesamt bis zu 3,6360 Entgeltpunkte – gutgeschrieben. Für jeden weiteren Monat werden 0,0505 Entgeltpunkte gewährt. Die Anzahl an Kalendermonaten, für die die genannten Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, ist von der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abhängig.

Bei dem Kind, welches erzogen wurde, muss es sich nicht zwingend um ein Kind des/der Verstorbenen handeln. Als Kinder im Sinne des Kinderzuschlags kommen neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder in Betracht.

Die errechneten Entgeltpunkte im Rahmen des Kinderzuschlags werden ebenfalls mit dem maßgebenden Rentenartfaktor der bewilligten Witwenrente (also mit 0,25 bzw. 0,55) multipliziert. Wurde also beispielsweise ein Kind erzogen, für das insgesamt 3,6360 Entgeltpunkte als Kinderzuschlag berücksichtigt werden, werden bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 0,9090 Entgeltpunkte und bei der großen Witwen-/Witwerrente 1,9998 Entgeltpunkte gutschrieben.

Der Kinderzuschlag wird erst nach dem sogenannten Sterbe-Vierteljahr gewährt. Während der ersten drei Monate der Hinterbliebenenrente, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt, kommt der Kinderzuschlag nicht zum Tragen.

Ein Entgeltpunkt hat derzeit einen „Wert“ einer monatlichen Brutto-Rente von 36,02 Euro in den alten Bundesländern bzw. 35,52 Euro in den neuen Bundesländern (Wert gültig ab Juli 2022).

Erhöhung der Altersgrenze

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, nach dem die Altersrente künftig grundsätzlich erst mit 67 Jahren (s. Rente erst mit 67 Jahren!) abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann, wird auch die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente (Vollendung des 45. Lebensjahres) entsprechend schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.

In welchen Schritten dies erfolgt, können Sie der der folgenden Tabelle entnehmen:

Todesjahr des Versicherten
im Kalenderjahr
Anhebung um Monate
 
auf Alter
Jahr Monat   
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Beantragung der Rente mit Sterbeurkunde mit Heiratsvermerk

Die Rentenversicherungsträger weisen immer darauf hin, dass im Falle einer Beantragung einer Witwen-/Witwerrente diese immer unter Vorlage einer Sterbeurkunde erfolgen muss, welche einen Heiratsvermerk enthält. Sofern kein Heiratsvermerk enthalten ist, kann der Antrag auf die Hinterbliebenenrente nicht beurteilt werden.

Der Heiratsvermerk in der Sterbeurkunde ist der Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit der/dem Verstorbenen bestand.

Wird die Sterbeurkunde im Onlineverfahren beantragt, können verschiedene Varianten gewählt werden. Zur Beantragung der Hinterbliebenenrente sollte die Variante „Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister“ gewählt werden.

An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass eine standesamtliche Trauung erfolgt sein muss. Nur diese erscheint in den Sterbeurkunden. Handelt es sich um eine reine kirchliche Trauung (dies ist seit dem Jahr 2009 möglich), kann hieraus kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente entstehen.

Ausschluss des Anspruchs auf eine Witwen-/Witwerrente

Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft

Um eine Versorgungsehe bzw. Versorgungspartnerschaft handelt es sich, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, wenn der Angehörige verstirbt. In diesem Fall wird unterstellt, dass die Ehe/Partnerschaft deshalb eingegangen wurde, um eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Witwen-/Witwerrente entsprechend abgelehnt wird. Allerdings kann die Annahme der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft widerlegt werden. Kann trotz der kurzen Ehezeit/Lebenspartnerschaft nicht auf eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft geschlossen werden, z. B. weil es sich um einen Unfalltod handelt, kann eine Witwen-/Witwerrente geleistet werden.

Tötung des Angehörigen

Personen haben nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 105 SGB VI) keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes, wenn der Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesen Fällen ist der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente also ausgeschlossen. Um die Frage des vorsätzlich herbeigeführten Todes zu beantworten, ziehen die Rentenversicherungsträger das jeweilige Urteil des Strafgerichts heran.

Rentensplitting

Durch ein Rentensplitting wird der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aufgegeben. Das Rentensplitting können seit dem Jahr 2002 Ehegatten und seit dem Jahr 2005 auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durchführen. Im Rahmen des Rentensplittings werden die während der Ehezeit/Zeit der Lebenspartnerschaft erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten/Lebenspartnern aufgeteilt. Nach einem durchgeführten Rentensplitting besteht damit kein Anspruch mehr auf eine Witwen-/Witwerrente.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Damit können Sie sich auch mit Ihren Anliegen im Zusammenhang mit den Witwen- und Witwerrente vertrauensvoll an den registrierten Rentenberater wenden.

Hier erhalten Sie u. a.

  • Unterstützung bei der Beantragung der Hinterbliebenenrente,
  • kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Empfehlenswert ist auch, den Rentenbescheid über die Witwen-/Witwerrente durch einen Rentenberater überprüfen zu lassen – s. hierzu Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!

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