Nein

Keine höhere Rente bei einem Studium im Gefängnis

Absolviert ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Ausbildung, wird die Ausbildungszeit grundsätzlich als Anrechnungszeit gewertet. Dies hat zur Folge, dass dem Rentenversicherungskonto für Ausbildungszeiten, beispielsweise für eine berufliche Ausbildung, Hoch- oder Fachschulausbildung, zusätzlich Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, die sich auf die spätere Rente rentenerhöhend auswirken.

Absolviert ein Strafgefangener während der Zeit der Gefangenschaft allerdings eine Ausbildung, kann diese nicht zu einer Erhöhung der Rente führen. Diese Ausbildung muss bei der Berechnung der späteren Rente nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht berücksichtigt werden.

Klage eines ehemaligen Strafgefangenen

Das Bundessozialgericht musste über eine Klage eines ehemaligen Strafgefangenen entscheiden, der in den Jahren von 1979 bis 1990 im Gefängnis war. Während dieser Gefangenschaft nahm er zur Erlangung der Fachhochschulreife zunächst an einem Kurs teil. Anschließend studierte er an der Fernuniversität Hagen und konnte das Studium als Diplom-Ökonom abschließen.

Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger das Studium während der Gefangenschaft nicht wie eine normale Ausbildung und damit nicht rentensteigernd anerkannte, beschritt er den Klageweg.

Beim Bundessozialgericht wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen B 13 R 118/08 R geführt. Eine endgültige Entscheidung wurde durch das höchste Sozialgericht Deutschlands in dem Streitfall zwar noch nicht getroffen, da die Klage aus formalen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Allerdings ließen die Richter bereits durchblicken, dass die Klage wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird. So äußerte sich der Senatsvorsitzende, Herr Stefan Gasser, bereits dahingehend, dass vieles dafür spricht, eine Ausbildung während einer Gefangenschaft nicht als Ausbildungszeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.

Eine Arbeit im Gefängnis, zu der grundsätzlich jeder Strafgefangene verpflichtet ist, wird vom Gesetzgeber auch nicht als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt. In Folge dessen kann auch eine Ausbildungszeit nicht anders behandelt werden, so der Senatsvorsitzende des Bundessozialgerichts.

Rentenbescheid prüfen

Registrierte Rentenberater überprüfen Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung, ob diese korrekt berechnet wurden bzw. ob diese fehlerhaft sind. Nur dadurch können die Rentner sicher gehen, dass diese durch eine Falschberechnung keine eventuellen finanziellen Nachteile in Kauf nehmen müssen. Daher wird dringend empfohlen, Rentenbescheide zeitnah durch einen registrierten Rentenberater, der unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeitet, überprüfen zu lassen.

Kontaktieren Sie zur Überprüfung Ihres Rentenbescheides den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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