Versicherungsfreiheit

Eintragung in Handelsregister war am 06.11.2003 erforderlich

Im Jahr 2003 wurden viele Aktiengesellschaften (AG) mit dem Ziel gegründet, die gesetzliche Rentenversicherung als Beschäftigter umgehen konnten. Nach der damaligen Rechtslage war dies auch tatsächlich so, dass ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft generell Rentenversicherungsfrei war. Dies galt auch dann, wenn noch eine grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Der Gesetzgeber reagierte damals auf den Umstand, dass viele durch Gründung einer Aktiengesellschaft – meist zur Verwaltung des eigenen Vermögens – die Rentenversicherungspflicht umgehen wollten. Durch die Änderung der gesetzlichen Vorschriften bezieht sich die Rentenversicherungsfreiheit ausschließlich auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied in der AG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde jedoch der 06.11.2003 als Stichtag festgelegt – war jemand an diesem Tag Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, ist dieser generell rentenversicherungsfrei.

Das Bundessozialgericht entschied bereits in mehreren Urteilen, dass am 06.11.2003 die Aktiengesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen sein musste, um generell rentenversicherungsfrei zu sein und unter den Vertrauensschutz zu fallen (s. hierzu auch: Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft). Nun musste auch das Hessische Landessozialgericht nochmals über einen Sachverhalt entscheiden, ob der Kläger generell oder nur in der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft rentenversicherungsfrei ist.

Klage eines abhängig Beschäftigten

Geklagt hatte ein abhängig Beschäftigter, der zur Verwaltung seines eigenen Vermögens am 06.11.2003 eine Aktiengesellschaft gegründet hatte. Im Oktober 2004 beantragte er schließlich bei seiner Krankenkasse, dass er auch in seiner abhängigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei war. Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag allerdings, wie in der Folgezeit auch das Sozialgericht, ab. Als Begründung wurde angebracht, dass die Aktiengesellschaft lediglich zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet wurde.

Auch das Landessozialgericht Hessen gab der Klage mit Urteil vom 02.07.2009, welches unter dem Aktenzeichen L 1 KR 129/07 gesprochen wurde, nicht statt. Die Richter führten aus, dass sich der Kläger nicht auf den vom Gesetzgeber geschaffenen Vertrauensschutz berufen kann. Als Begründung führte das Hessische Landessozialgericht aus, dass es sich bei dem Kläger am 06.11.2003 lediglich um eine Vor-AG gehandelt hat. Diese Vor-Aktiengesellschaften wurden von der Vertrauensschutzregelung nicht erfasst.

Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen. Daher ist das Urteil sofort rechtskräftig. Das vollständige Urteil des Landessozialgerichts können Sie HIER (Urteil L 1 KR 129/07) nachlesen.

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