Beitragshöhe

Rentenversicherungspflicht für Handwerker, Beitragshöhe

Derzeit sind ca. 65.000 Handwerker in der so genannten Handwerkerversicherung versichert. Das bedeutet, dass in der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Handwerker Versicherungspflicht besteht. Der müssen auch Beiträge zum Rentenversicherungsträger entrichtet werden. Doch hier bestehen Wahlmöglichkeiten für die Betroffenen.

Wahl der Beitragshöhe

Bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres

Bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Beginn der handwerklichen Selbstständigkeit müssen grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, die aus dem halben Regelbeitrag berechnet werden. Als Bemessungsgrundlage (also als beitragspflichtige Einnahme) wird hier ein Betrag in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße herangezogen. Im Jahr 2008 beträgt der monatliche halbe Regelbeitrag in den alten Bundesländern 247,26 €, in den neuen Bundesländern 208,95 €.

Möchte der selbstständige Handwerker bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Selbstständigkeit einen höheren Beitrag zahlen, ist dies möglich, muss jedoch beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Hier gibt es die Möglichkeit den vollen Regelbeitrag, der dann aus der vollen monatlichen Bezugsgröße berechnet wird, zu entrichten. Im Jahr 2008 entsteht dann eine monatliche Beitragspflicht in den alten Bundesländern in Höhe von 494,52 €, in den neuen Bundesländern in Höhe von 417,90 €.

Alternativ zum vollen Regelbeitrag können auch Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entrichtet werden. Auch dies ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen.

Beispiel:

Ein Handwerker nimmt am 01.04.2008 eine selbstständige Tätigkeit auf, in der er rentenversicherungspflichtig wird.

Konsequenz:

Wird kein gesonderter Antrag für eine – vom Gesetz – abweichende Beitragshöhe gestellt, fallen in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2011 (Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der handwerklichen Selbstständigkeit) Beiträge in Höhe von 247,26 € (alte Bundesländer) bzw. 208,95 € (neue Bundesländer) an. Bei einer Änderung der Bezugsgröße bzw. des Beitragssatzes ändert sich dieser Betrag entsprechend.

Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres

Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres zählt der selbstständige Handwerker nicht mehr als „Junghandwerker“. Ab diesem Zeitpunkt sind Beiträge in Höhe des Regelbeitrages zu zahlen. Auch hier kann sich der Versicherungspflichtige dazu entscheiden, dass die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.

Aufbau von Rentenanwartschaften

Durch die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkte aufgebaut. Eine Zahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe des Regelbeitrages hat zur Folge, dass jährlich ca. ein Entgeltpunkt aufgebaut wird, der (ab 01.07.2008) einer Rentenhöhe von monatlich 26,56 € entspricht.

Beratung in allen Rentenangelegenheiten

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung – vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht – stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Rentenberater sind von den Versicherungsträgern unabhängige Spezialisten, die als Prozessagenten auch die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren übernehmen.

Stellen Sie Ihre Fragen an den Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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