Minijobber

Minijobber nehmen Rentenaufstockung vermehrt in Anspruch

Ein Minijobber, also ein Arbeitnehmer mit einem Verdienst bis zu 400,00 € monatlich, zahlt generell keine Sozialversicherungsbeiträge. Lediglich die Arbeitgeber haben pauschal Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für den Minijobber abzuführen. Zur Rentenversicherung beträgt der pauschale Beitragssatz 15 Prozent.

Der Minijobber selbst hat die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. In diesen Fällen trägt er den Differenzbetrag zum „normalen“ Beitragssatz der Rentenversicherung, der aktuell bei 19,9 Prozent liegt, selbst. Vorteil des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit ist, dass dann durch den Minijob eine Pflichtbeitragszeit vorliegt, die bei den verschiedenen Renten als Vorversicherungszeit nötig ist. Darüber hinaus besteht dann der volle Versicherungsschutz in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass durch die Pflichtbeitragszeit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme erfüllt werden können.

Anzahl Minijobber konstant

Aus dem am 02.06.2008 veröffentlichten Quartalsbericht der Minijob-Zentrale geht hervor, dass die Anzahl der Minijobber in Deutschland konstant ist. So haben in den ersten drei Monaten dieses Jahres fast 6,7 Millionen Bürger einen Minijob ausgeübt.

Die Anzahl der Minijobber, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, ist hingegen leicht gestiegen. Während noch im Jahr 2007 ca. 200.000 Minijobber von ihrem Recht der eigenen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, waren es im ersten Quartal bereits ca. 260.000.

Kosten des Aufstockens

Aktuell kostet das Aufstocken bei einem vollen Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 400,00 €, (400,00 € x 4,9 Prozent) 19,60 €. Diesen Betrag muss der Minijobber selbst aufbringen. Ist das Arbeitsentgelt geringer, verringert sich auch die Beitragszahlung.

Wer von diesem Recht der eigenen Beitragszahlung Gebrauch machen möchte, muss den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Arbeitgeber veranlasst dann alles weitere, wie z. B. die Erstellung der erforderlichen Meldungen und die Beitragsabführung.

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