Feststellungsverfahren

Versichertenstatus von Kindern wird ab 01.01.2008 geprüft

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die Gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren in die Wege zu leiten. Lesen Sie hierzu auch Statusfeststellungsverfahren.

Wenn aus der Meldung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass es sich bei dem Beschäftigten um

  • den Ehegatten bzw. den Lebenspartner des Arbeitgebers oder
  • um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH

handelt, wird der versicherungsrechtliche Status geprüft. Ziel dieser Prüfung ist, den Beteiligten (Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Auftragnehmer) Rechtssicherheit darüber zu geben, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Kinder werden einbezogen

In der Praxis hat sich das sogenannte obligatorische Statusfeststellungsverfahren bewährt. Daher werden ab dem 01.01.2008 auch die Abkömmlinge in dieses Verfahren einbezogen und damit das Statusfeststellungsverfahren ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber bzw. die Abrechnungsstellen in der Anmeldung anzugeben haben, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Abkömmling (also um ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, einen Enkel oder Urenkel) des Arbeitgebers handelt.

Die Angabe erfolgt dadurch, dass auf der Anmeldung das Statuskennzeichen „1“ anzugeben ist.

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