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Helmut Göpfert

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Beratung

Beschäftigte Juristen grundsätzlich versicherungspflichtig

Rechtsanwälte sind in der Regel nicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Für sie wird grundsätzlich die Altersvorsorge im Versorgungswerk für Rechtsanwälte, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sichergestellt. Nun musste das Sozialgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, ob eine Beschäftigte, die im Nebenberuf als Rechtsanwältin tätig ist, auch in der Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit ist.

Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf entschieden über eine Klage, in der eine beschäftigte Frau der Rentenversicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung (RV-Pfliicht) unterworfen wurde. Die Klägerin ist bei einem privaten Versicherungsunternehmen angestellt. Bei dem Versicherungsunternehmen war sie als Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung beschäftigt. Da sie im Nebenberuf noch als Rechtsanwältin tätig ist, bestand sowohl in der Rechtsanwaltskammer als auch im berufsständischen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft. Aufgrund dessen begehrte sie, dass sie auch in ihrer Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen wurde. Diesen Antrag lehnte der Rentenversicherungsträger jedoch ab.

Sozialgericht Düsseldorf vom 06.12.2012, Az. S 27 R 24/12

Mit Urteil vom 06.12.2012 wies das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 27 R 24/12) die Klage zurück und bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Als Begründung führte das Gericht aus, dass eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk nur für zugelassene Rechtsanwälte möglich ist. Die Klägerin übt jedoch keine typische anwaltliche Tätigkeit aus, weshalb hier eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nicht möglich ist.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur für die Tätigkeit möglich, wegen der in der berufsständischen Versorgungskammer eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Diese Pflichtmitgliedschaft besteht nur für solche zugelassenen Rechtsanwälte, die eine Kanzlei eingerichtet haben und diese auch unterhalten. Und genau diese Voraussetzung wird von der Klägerin als Beschäftigte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht erfüllt. Da die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer nur in der Nebentätigkeit besteht, kann sich diese nicht auch auf die Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber erstrecken.

Fazit

Beschäftigte, die für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind, können nicht von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die RV-Pflicht beschäftigter Rechtsanwälte gilt auch dann, wenn sie im Nebenberuf als Rechtsanwälte tätig sind. Die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungskammer für Rechtsanwälte bezieht sich dann nur auf die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt.

Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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