Renten

Versicherungspflicht kann ab 01.04.2012 bestehen

In der Gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen auch Selbstständige teilweise der Versicherungspflicht. So werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht erfasst, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Bei den selbstständig tätigen Logopäden wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die bisherige Auffassung aufgegeben, dass diese nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen.

Hintergrund

Die Personen, die in der Krankenpflege abhängig von Heilkundigen und dessen Weisungen tätig werden, werden der Versicherungspflicht unterworfen. Dabei handelt es sich um solche Selbstständigen, die grundsätzlich aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig werden.

Bisher bestand die Auffassung, dass selbstständig tätige Logopäden selbst eine Heilkunde ausüben. Man ging davon aus, dass diese aufgrund eigener Diagnose und eigenem Therapieplan tätig werden. Daher gehörte dieser Personenkreis nicht zu den Rentenversicherungspflichtigen.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht wurde nun seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund, die die Grundsatzfragen für alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger klärt, die bisherige Auffassung aufgegeben.

Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dadurch, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handeln muss, besteht für die Selbstständigen auch dann eine Versicherungspflicht, wenn es sich lediglich um einen geringfügig Beschäftigten handelt. Werden jedoch mehrere Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt, die in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, hat dies den Wegfall der Rentenversicherungspflicht zur Folge.

Änderung ab April 2012

Ab dem 01.04.2012 sind damit sonstige Heilmittelerbringer im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Stimmlehrer, Sprechlehrer, Atemlehrer und Sprachheilpädagogen) rentenversicherungspflichtig. Ebenfalls werden von der Versicherungspflicht nun auch Podologen (medizinische Fußpfleger) erfasst.

Die Rentenkassen können von den nun versicherungspflichtigen selbstständigen Logopäden frühestens ab April 2012 Beiträge fordern.

Den Betroffenen wird empfohlen, den zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren, damit dieser über die Rentenversicherungspflicht entscheiden kann.

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