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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Entgelt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 16.01.2009, Az. L 3 R 450/08

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt eines Beschäftigten wird im Rahmen des Meldeverfahrens vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldet, welches diese unter anderem an den Rentenversicherungsträger weitermeldet. Das Arbeitsentgelt, aus dem dann die spätere Rente errechnet wird, ist dann im Rentenversicherungskonto ersichtlich.

Ist ein Arbeitnehmer bzw. Versicherter der Auffassung, dass das gemeldete Arbeitsentgelt zu niedrig ist und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss er hierfür die entsprechenden Beweise vorlegen. Hier ist eine reine Behauptung ohne entsprechende Nachweise nicht ausreichend. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.01.2009, welches unter dem Aktenzeichen L 3 R 450/08 gesprochen wurde.

Der Klagefall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg musste über den Fall entscheiden, da eine Klägerin sich mit dem vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt nicht einverstanden erklärte. Die Klägerin übt eine selbstständige Tätigkeit aus. Neben dieser Tätigkeit steht sie noch in einer Steuerkanzlei in einem Beschäftigungsverhältnis. Als ein Kontenklärungsverfahren (Klärung des Rentenversicherungskontos) durchgeführt wurde, behauptete sie, dass das in den 1980er Jahren vom Arbeitgeber gemeldete Arbeitsentgelt nicht richtig ist. Sie behauptete, dass sie tatsächlich höhere Vergütungen in dem Beschäftigungsverhältnis erhalten hat, als vom Arbeitgeber tatsächlich gemeldet wurden.

Sowohl im Widerspruchsverfahren, welches beim Rentenversicherungsträger durchgeführt wurde, als auch im Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht konnte die Klägerin keinerlei Unterlagen vorlegen, mit denen sie ihre Behauptungen nachweisen konnte. Es konnten weder Arbeitsverträge, Lohnunterlagen noch Einkommensteuerbescheide oder ähnliches vorgelegt werden. Nachdem die Klägerin weiterhin behauptete, ein höheres Arbeitsentgelt als das tatsächlich gemeldete erhalten zu haben, ging sie nach dem für sie negativen Sozialgerichtsurteil in Berufung, sodass das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) über den Fall entscheiden musste.

Mit Urteil vom 16.01.2009 wies auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 3 R 450/08 die Berufung zurück. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass die vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelte mit den Verdienstabrechnungen eins zu eins übereinstimmen. Die Einkommensteuerbescheide, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt wurden, führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Da seitens der Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine weiteren Beweismittel vorgelegt wurden, sah das Landessozialgericht keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Klägerin konnte keine Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge usw. vorlegen, aus denen sich das von ihr behauptete höhere Arbeitsentgelt ergeben hatte.

Durchführung von Kontenklärungen

Registrierte Rentenberater unterstützen kompetent bei der Durchführung von Kontenklärungen. Diese Kontenklärungen sollten bei allen Versicherten durchgeführt werden, damit das Rentenversicherungskonto auf dem Laufenden ist und dementsprechend auch die Renteninformationen des Rentenversicherungsträgers eine höhere Aussagekraft haben.

Die registrierten Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten. Kontaktieren Sie mit Ihrem Rentenanliegen die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein!

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Autor: Daniela Plankl

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