Gesetzesvorschriften

Erschwerte Erstattung von RV-Beiträgen

Eine Rückerstattung von Beiträgen, die zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, ist für Selbstständige nur sehr schwer möglich bzw. schwierig. So kann die Hälfte der Beiträge dann erstattet werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht und gleichzeitig auch kein Recht auf eine freiwillige Versicherung gegeben ist. Eine weitere Voraussetzung ist auch, dass mindestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen sind.

Dass eine Beitragsrückerstattung an strenge Vorschriften geknüpft ist, merkte auch ein Kläger, dessen Klage vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 19.06.2007 (Az. L 2 R 142/07) abgewiesen wurde.

Klage eines Selbstständigen

Ein Selbstständiger aus dem Hochtaunus-Kreis hatte beantragt, dass ihm die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von ca. 24.000 € wieder zurück gezahlt werden. Er sei selbstständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragsstellung eingehalten.

Der Kläger wollte den Auszahlungsbetrag für eine selbstgewählte Alterssicherung einsetzen.

Der Rentenversicherungsträger verweigerte jedoch die Rückerstattung der gezahlten Beiträge mit der Begründung, dass ein Recht für eine freiwillige Versicherung gegeben sei.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Rentenversicherungsträger recht und begründeten die Entscheidung damit, dass – solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offen stehe, das Gesetz eine Beitragsrückerstattung ausschließe.

Eigentumsrecht nicht verletzt

Zusätzlich führten die Richter aus, dass der Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt sei. Der Anspruch auf Beitragserstattung diene im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen und habe keine Unterhaltsersatzfunktion.

Ebenso bleibt dem Kläger die erworbene Rentenanwartschaft erhalten, so dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht eintreten könne. Der Kläger bleibt durch den Wert seiner gezahlten Beiträge im gesetzlichen Rentenversicherungssystem geschützt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen zur Beitragserstattung und zu allen weiteren Bereichen der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, gerichtlich zugelassener Rentenberater, gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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