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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Witwe

Die Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte, haben die Witwen- bzw. Witwer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Gleiches gilt, wenn ein eingetragener Lebenspartner verstirbt. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen für diese Hinterbliebenenrente können Sie unter: Witwen-/Witwerrente (Gesetzliche Rentenversicherung) nachlesen.

Sofern allerdings der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, endet der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Sollte die neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wieder beendet werden, besteht wieder ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist dann die Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Anspruchsvoraussetzungen

Um einen Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zu realisieren, müssen grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für diese Hinterbliebenenrente erfüllt werden. Konkret bedeutet dies, dass der vorletzte Ehegatte/Lebenspartner verstorben sein muss und zum Todeszeitpunkt die rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft bestanden hat. Darüber hinaus muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit – eine Mindestvorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung – erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate. Sofern der Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente bereits ausgeschöpft ist, müssen zudem noch die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente erfüllt werden. Das heißt, dass die/der Hinterbliebene entweder das 45. Lebensjahr vollendet haben muss, erwerbsgemindert ist oder Kinder erzieht.

Da die erneute Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft den Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente des zuvor verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners beendet, kann eine erneute Zahlung der Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten nur dann erfolgen, wenn die letzte Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst wird. Auflösungsgründe in diesem Sinne sind der Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners, die Scheidung, die Aufhebung der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und die Nichtigkeit der Ehe.

Rentenhöhe

Die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten wird entweder als kleine oder als große Witwen-/Witwerrente geleistet. Die kleine Witwen/Witwerrente beträgt 25 Prozent, die große Witwen-/Witwerrente 55 Prozent einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Zu beachten ist, dass mehrfache Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Sollte die/der Versicherte der erneuten Heirat bzw. Lebenspartnerschaft ebenfalls versterben, kann dies einen weiteren Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bedeuten. Diese Rentenansprüche, welche nach dem Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners entstehen, werden auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten in voller Höhe angerechnet. Ebenfalls werden sonstige Rentenansprüche, Versorgungsansprüche und Unterhaltsansprüche angerechnet. Durch diese Regelung bezweckt der Gesetzgeber, dass Rentenansprüche auf eine Hinterbliebenenrente vorrangig nach dem letzten Ehegatten/Lebenspartner geleistet werden. Erst dann, wenn die Hinterbliebenenrentenansprüche nach dem letzten Ehegatten entsprechend gering sind, können die Ansprüche auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten realisiert werden.

Rentenabfindung wird angerechnet

Auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden auch Rentenabfindungen angerechnet, welche aufgrund einer Wiederheirat oder einer erneuten Begründung einer Lebenspartnerschaft vom Rentenversicherungsträger geleistet wurden.

Heiratet ein Hinterbliebener mit Anspruch erneut bzw. geht eine neue Lebenspartnerschaft ein, kann der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente auf Antrag abgefunden werden – s. hierzu: Witwenrente, Witwerrente, Rentenabfindung. Die Rentenabfindung beträgt das 24fache einer Monatsrente. Um auch hier eventuelle Doppelleistungen zu vermeiden, wird auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten eine geleistete Rentenabfindung angerechnet. In diesen Fällen setzt der Rentenversicherungsträger entsprechende Einbehaltungsbeträge fest.

Fragen zur Rentenversicherung

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und deren Fachkunde wurde gerichtlich überprüft.

Kontaktieren Sie daher mit Ihrem (Renten-)Anliegen einen registrierten Rentenberater, der auch Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durchführen kann.

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