Beitragserstattung

Rentenversicherungsbeiträge werden nicht vorzeitig erstattet

Das Hessische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 30.08.2016, Az.: L 5 R 301/15, dass für Beamte auf Zeit die Rentenversicherungsbeiträge nicht bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze erstattet werden können. Zu dem Urteil kam es, weil ein hauptamtlicher Bürgermeister im Jahr 2014 beim Rentenversicherungsträger die Erstattung seiner bislang gezahlten Beiträge beantragt hatte und der Antrag abgelehnt wurde. Daraufhin beschritt er den Klageweg. In der ersten sozialgerichtlichen Instanz hatte bereits das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen, woraufhin Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt wurde.

Insgesamt hatte der Bürgermeister im Laufe seines Berufslebens Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 15.000 Euro geleistet.

Die Rentenkasse argumentierte im Zusammenhang mit dem Antrag des Bürgermeisters, dass eine Beitragserstattung deshalb gesetzlich ausgeschlossen ist, damit individuelle Versorgungslücken nicht vorschnell entstehen. Die Ablehnung der Beitragserstattung hielt der Bürgermeister jedoch für nicht gerechtfertigt, da seiner Ansicht nach der gesetzliche Schutzzweck der Rentenversicherung für ihn nicht greife. Dies deshalb, weil er bereits über ausreichende Versorgungsbezüge verfüge.

Der Kläger ist bereits seit dem Jahr 2003 als amtierender hauptamtlicher Bürgermeister tätig.

Beitragserstattung gesetzlich ausgeschlossen

Mit Urteil vom 30.08.2016 wiesen auch die Richter des Hessische Landessozialgerichts die Berufung zurück.

Gesetzliche Grundlage für eine Beitragserstattung ist § 210 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach Beiträge nicht erstattet werden dürfen, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. In diesem Zusammenhang führte das Landessozialgericht noch § 40 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) an, nach der in Hessen der hauptamtliche Bürgermeister ein Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist.

Der gesetzlichen Vorschriften machen keinen Unterscheid zwischen Beamten und Wahlbeamten, was die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge anbelangt. Folglich ist die Beitragserstattung – wie auch bei Beamten auf Zeit – für hauptamtliche Bürgermeister als Wahlbeamte auf Zeit ausgeschlossen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang für die Beurteilung der Beitragserstattung, ob der Kläger bereits ausreichende beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erworben hat.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Weitere Informationen zur Beitragserstattung von Rentenversicherungsbeiträge können unter:

Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge

nachgelesen werden.

Bildnachweis: olly - Fotolia