Rentenreform

Leistungsverbesserung für gesetzlich Rentenversicherte

Zuletzt aktualisiert: 24.05.2014

Am 29. Januar 2014 hat das Bundeskabinett die beabsichtigten Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Der Gesetzentwurf des „RV-Leistungsverbesserungsgesetzes“ sieht vor allem für Mütter und für besonders langjährig Versicherte deutliche Verbesserungen im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Rentenreform wurde am 23.05.2014 vom Bundestag verabschiedet und tritt weitestgehend zum 01.07.2014, teilweise auch schon – rückwirkend – zum 01.01.2014 in Kraft.

Mütterrente

Die lange diskutierte Mütterrente wird im Juli 2014 kommen. Damit werden die unterschiedlichen Bewertungen für Mütter, die ihre Kinder bis 31.12.1991 und ab 01.01.1992 zur Welt gebracht haben, minimiert. Während Mütter, deren Kinder bis 31.12.1991 geboren wurden, einen Entgeltpunkt in ihrem Rentenversicherungskonto erhalten, bekommen Mütter, deren Kinder ab 01.01.1992 geboren wurden, drei Entgeltpunkte.

Die Leistungsverbesserungen sehen vor, dass Mütter – aber auch Väter – deren Kinder bis 31.12.1991 geboren wurden und den größeren Teil der Erziehung übernommen haben, ab Juli 2014 zwei Entgeltpunkte erhalten. Damit wird die Mütterleistung in der Rentenberechnung verdoppelt. Dies hat eine um 28,61 Euro höhere Rente je Kind in den alten Bundesländern und eine um 26,39 Euro höhere Rente in den neuen Bundesländern zur Folge. In den Genuss der höheren Rente kommen nicht nur „Neu-„Rentner, sondern auch alle Bestandsrentner.

Die Rentenversicherungsträger werden die höhere Rentenleistung nicht bereits ab Juli 2014 auszahlen können. Die Auszahlung wird sich um einige Monate verschieben, soll aber noch im Jahr 2014 – auch für die zurückliegende Zeit – nachgeholt werden. Von den Leistungsverbesserungen bei der sogenannten „Mütterrente“ sind zirka 9,5 Millionen Versicherte betroffen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bislang (bis Juni 2014) konnten Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Diese Altersrente ermöglicht Versicherten mit einer besonders langen Vorversicherungszeit (45 Jahre), dass eine abschlagsfreie Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, welche derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr schrittweise angehoben wird, mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann ab Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden. Gleichzeitig wird das Lebensalter für die Geburtsjahrgänge ab 1953 jedoch wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, sodass Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später diese Altersrente – wie nach dem aktuellen Rentenrecht auch – ab 65 Jahre beanspruchen können.

In welchen Schritten die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte ab Juli 2014 wieder angehoben wird, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Geburtsjahrgang des Versicherten Anhebung der Altersgrenze um
... Monate
auf das Alter
Jahre                       Monat
bis 1952 0 63 0
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10
ab 1964 24 65 0

Eine weitere Verbesserung gibt es hinsichtlich der auf die Vorversicherungszeit anrechenbaren Zeiten. So können ab Juli 2014 auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I (Ausnahmen gibt es bei den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, s. unten) oder von Insolvenzgeld nach Konkurs des früheren Arbeitgebers angerechnet werden. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen können ab Juli 2014 ebenfalls bei der Vorversicherungszeit angerechnet werden. Ebenfalls können freiwillige Beitragszeiten angerechnet werden, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen.

Eine Besonderheit gilt es bei den Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I zu beachten. Damit vermieden wird, dass Versicherte bereits ab dem 61. Lebensjahr sich arbeitslos melden und ab dem 63. Lebensjahr die abschlagsfreie Altersrente beziehen können, wurde ein sogenannter rollierender Stichtag eingeführt. Dies bedeutet, dass Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in die Vorversicherungszeit nicht mit eingerechnet werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat oder der Arbeitgeber das Geschäft vollständig aufgegeben hat.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und von Arbeitslosenhilfe können jedoch weiterhin nicht berücksichtigt werden.

Renten wegen Erwerbsminderung

Aktuell werden bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung rentenrechtlichen Zeiten bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gutgeschrieben. Das heißt, es wird für die Rentenberechnung so getan, als hätte der Erwerbsgeminderte noch bis 60 Jahre gearbeitet. Ab Juli 2014 wird bei Versicherten, die wegen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls eine Erwerbsminderungsrente erhalten, eine rentenrechtliche Zeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr unterstellt werden. Damit ergibt sich eine höhere Erwerbsminderungsrente als nach dem bisherigen Rentenrecht.

Zudem gibt es eine Leistungsverbesserung dahingehend, dass die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sich hier beispielsweise aufgrund von längeren Zeiten der Krankheit oder gesundheitsbedingten verkürzten Arbeitszeiten eine niedrigere Rentenhöhe ergeben würde. Bei der Rentenberechnung wird es damit künftig eine „Günstigerprüfung“ geben.

Rehabilitationsleistungen

Derzeit sind die finanziellen Mittel, welche für Rehabilitationsleistungen jährlich von den Rentenkassen ausgegeben werden können, auf zirka 5,8 Milliarden Euro gedeckelt. Die Fortschreibung erfolgt lediglich nach der Lohnentwicklung der Beschäftigten. Bis 2050 wird bei der Fortschreibung – wie die Rentenversicherungsträger schon seit längerer Zeit fordern – die demografische Entwicklung berücksichtigt. Die Verbesserungen werden rückwirkend ab Januar 2014 in Kraft treten.

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