Arbeitsamt

Kontinuierliche Arbeitslos-Meldung erforderlich

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 22.05.2007 (Az. L 2 R 336/05) entschieden, dass ein Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur dann besteht, wenn eine kontinuierliche Meldung der Arbeitslosigkeit vorliegt.

Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit

Ein Anspruch auf die Rente wegen Arbeitslosigkeit besteht nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 237 SGB VI) für Versicherte u. a. dann, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren.

Inhalt der Berufung

Geklagt hatte ein heute 62-Jähriger aus dem Hochtaunuskreis, der drei Jahre lang Arbeitslosengeld bezogen hatte bis er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Pensionszahlungen erhielt. Diese Zahlungen teilte er der Arbeitsagentur mit und verzichtete, Arbeilsosenhilfe zu beantragen.

Nach Vollendung des 60. Lebensjahren beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die der Rentenversicherungsträger jedoch ablehnte, da er im letzten Jahr nicht arbeitslos gemeldet war. Der Versicherte ging davon aus, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er für eine Vermittlung zu alt sei. Er ging auch davon aus, weiterhin als arbeitlos registriert zu sein.

Begründung des Urteils

Das Landessozialgericht hat dem Rentenversicherungsträger Recht gegeben, der den Anspruch auf die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ablehnte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kläger sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur melden hätte müssen. Alternativ hätten überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorgelegt werden müssen. Nachdem beides nicht der Fall gewesen ist, wurde der Anspruch auf die Rente verneint. Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert sein.

Tipp

Es ist für Ihre spätere Rente ratsam, jede Arbeitslosigkeit - auch dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (z. B. wegen fehlender Vorversicherungszeiten) besteht - beim Arbeitsamt zu melden und sich hierüber eine Bescheinigung geben zu lassen. Dadurch können Sie evtl. eine notwendige Vorversicherungszeit erfüllen, die Ihnen für den Anspruch auf eine Rente fehlt.

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