Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2016

Erhält ein Versicherter von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen, wird geprüft ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden und damit die Rente in voller Höhe zur Auszahlung kommen kann. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kann die Rente nur noch gekürzt gezahlt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen haben sich im Januar 2016 erhöht, da in der Berechnungsformel die monatliche Bezugsgröße berücksichtigt wird, welche jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird. Zu den Renten wegen Erwerbsminderung (EM-Renten) gehört die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für Versicherte, die noch eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente (Rentenbeginn vor dem 01.01.2001) beziehen, gelten gesonderten Hinzuverdienstgrenzen, welche unter Hinzuverdienstgrenzen BU- und EU-Renten 2016 nachgelesen werden können.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung ist im Vergleich zu den Vorjahren im Kalenderjahr 2016 unverändert. Diese liegt bei monatlich 450,00 Euro und ist damit mit der Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) identisch.

Bei der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze, welche für alle Erwerbsminderungsrentner identisch ist.

Wird die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, wird die Rente nur noch gekürzt ausgezahlt. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt die Auszahlung in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel in Betracht. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung vollständig entfallen. Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teil-Renten werden individuell errechnet. Wesentlicher Faktor in der Berechnungsformel sind hier die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erreicht wurden. Da allerdings immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden, welche für das Jahr 2016 folgend dargestellt sind.

Im Jahr 2016 gelten für die Zahlung der Teil-Renten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 740,78 Euro (West); 686,00 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 697,23 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente : 1.002,23 Euro (West); 928,11 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 943,31 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.220,10 Euro (West); 1.129,88 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.148,38 Euro (Ost).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei diesen Renten handelt es sich um die halbe Rente im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente.

Für das Jahr 2016 gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:

  • in voller Höhe: 1.002,23 Euro (West); 928,11 Euro (Ost) ), ab 01.07.2016: 943,31 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.220,10 Euro (West); 1.129,88 Euro (Ost) , ab 01.07.2016: 1.148,38 Euro (Ost).

Die Hinzuverdienstgrenzen haben sich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) zum 01.07.2016 geändert, da in der Berechnungsformel für dieses Gebiet der aktuelle Rentenwert berücksichtigt wird. In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergeben sich zur Jahresmitte keine Änderungen.

Überschreiten bis zu zwei Mal jährlich

Die Hinzuverdienstgrenzen können bis zu zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass sich dadurch eine weitere Einschränkung bei den Rentenzahlungen ergibt. Diese Regelung ermöglicht es, dass beispielsweise Überstunden ausgezahlt werden können oder dass ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezogen werden kann.

Hinzuverdienst muss gemeldet werden

Ein Hinzuverdienst zu einer Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes muss der zuständigen Rentenkasse gemeldet werden. Hierauf weisen die Rentenkassen bereits in den Bescheiden hin, mit denen die Rente bewilligt wird. Unterbleibt die Meldung eines Hinzuverdienstes, können nachträgliche ungewollte Rentenrückforderungen entstehen.

Fragen zum Rentenrecht

Für alle Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater sind nach dem Rechtsdienstleistungsregister registriert und arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern. Damit vertreten die Experten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten. Die registrierten Rentenberater führen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht die Rentenberatung Helmut Göpfert oder die Rentenberatung Kleinlein.

Bildnachweis: Tobif82

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