Hinzuverdienstgrenzen

Erhöhte Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner 2016

Rentner, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese Hinzuverdienstgrenzen haben sich auch im Jahr 2016 wieder erhöht, in den neuen Bundesländern kommt aus auch zum 01.07.2016 (aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes) zu einer Änderung der Hinzuverdienstgrenzen.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Die Rente kommt ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der Höhe eines eventuellen Hinzuverdienstes immer voll zur Auszahlung. Die Regelaltersgrenze ist von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang unterschiedlich, da seit dem Jahr 2012 die Altersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Die für die einzelnen Geburtsjahrgänge geltende Regelaltersgrenze kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Volle Altersrente

Die volle Altersrente wird dann geleistet, wenn der Hinzuverdienst die Grenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze gilt bundesweit einheitlich für alle Altersfrührentner. Hierbei handelt es sich gleichzeitig um die Grenze der sogenannten Minijobs (geringfügigen Beschäftigungen).

Die Grenze von 450,00 Euro kann jährlich bis zu zwei Mal bis zum Doppelten, also bis zu 900,00 Euro, überschritten werden, ohne dass eine Rentenkürzung eintritt. Dies ermöglicht geringfügig Beschäftigten beispielsweise, dass diese auch ein Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation erhalten können, ohne dass sich sofort Nachteile bei der Rentenzahlung ergeben.

Teilweise Altersrente

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, wird die Altersrente nur noch teilweise ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt, je nach Höhe des Hinzuverdienstes, in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel der vollen Altersrente. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Zahlung der Rente sogar komplett entfallen.

Die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet. Relevant bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn „erwirtschaftet“ wurden. Je höher also das beitragspflichtige Einkommen und damit die erzielten Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn waren, desto höher liegen die individuellen Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der Berechnungsformel der Hinzuverdienstgrenzen für die teilweisen Altersrenten werden grundsätzlich die „erwirtschafteten“ Entgeltpunkte hergezogen. Es kommen jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass auch Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

Für das Jahr 2016 gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Alte Bundesländer (Rechtskreis West)

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 566,48 Euro
  •  Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 827,93 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.089,38 Euro

Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost)

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 524,59 Euro, ab 01.07.2016: 533,17 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 766,70 Euro, ab 01.07.2016: 779,26 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.008,82 Euro, ab 01.07.2016: 1.025,34 Euro

Auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen können jährlich bis zu zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienst muss gemeldet werden

Ein Hinzuverdienst, welcher vor Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird, muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Gleiches gilt auch für jede Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes. Erfolgt die Meldung an den Rentenversicherungsträger nicht, kann es zu ungewollten Rentenrückforderungen kommen.

Auf die Pflicht zur Meldung des Hinzuverdienstes wird bereits in den Rentenbescheiden, mit denen die Altersrente bewilligt wird, ausdrücklich hingewiesen.

Hinzuverdienstgrenzen sollen flexibilisiert werden

Die Bundesregierung plant eine Flexibilisierung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten. Nach einem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD ist geplant, dass die Versicherten bald den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibler gestalten können. Dies soll dadurch erfolgen, dass die starren Hinzuverdienstgrenzen für die 2/3-, halbe und 1/3-Rente aufgegeben werden. Ein Hinzuverdienst von über 450 Euro wird bis zu einer Obergrenze zu 40 Prozent auf die Brutto-Rente angerechnet. Die Obergrenze wird individuell anhand des höchsten Einkommens des Kalenderjahres der letzten fünfzehn Jahre vor Rentenbeginn festgelegt.

Mit der geplanten Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen kommt es zu einer grundlegenden Änderung im Vergleich zum aktuellen Recht.

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