Verkehrsunfall

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 20.11.2014, Az. L 5 R 129/14

Weil der Rentenfall wegen der Verübung einer Straftat eingetreten war, wurde einem Kläger die Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit durch das Hessische Landessozialgericht versagt.

Versicherte, die wegen einer Behinderung oder Krankheit erwerbsgemindert ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Landessozialgericht Hessen war jedoch in seiner Entscheidung vom 20.11.2014 (Az.: L 5 R 129/14) der Auffassung, dass dieser Grundsatz nicht greift, wenn der Versicherungsfall aufgrund einer Straftat entstanden ist.

Autounfall begründet Rene wegen Erwerbsminderung

Geklagt hatte ein Versicherter, der sich bei einem Verkehrsunfall eine 3-fache Fraktur des rechten Oberschenkels, eine Fraktur des linken Oberarmes und eine Fraktur des linken Ellenbogens zuzog. Die Fraktur des linken Oberarmes führte im folgendem zu einer dauerhaften Schädigung der Armnerven. Die massiven Verletzungen führten zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Eine im Rahmen der Behandlung durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme konnte keine Besserung herbeiführen, weswegen der Kläger letztendlich dann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte.

Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen war davon auszugehen, dass tatsächlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und somit auch grundsätzlich ein Anspruch auf eine Rente bestand.

Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss

Im Rahmen der Prüfung des Rentenantrages führten aber weitergehende Ermittlungen zu folgendem Ergebnis:

  1. Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille, er war also absolut Fahruntüchtig.
  2. Der Versicherte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit.
  3. Der Versicherte besaß zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls keine Fahrerlaubnis.

Aufgrund dieser Tatsachen hatte sich der Versicherte strafbar gemacht und dafür gesorgt, dass sein Rentenanspruch entfällt.

Die Erwerbsminderung des Klägers war somit aufgrund von gesetzeswidrigem Verhalten zustande gekommen, die ein Verbrechen bzw. ein vorsätzliches Vergehen darstellen. Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts kamen deshalb in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, den Rentenanspruch zu versagen.

Zur Entscheidung

Das Landessozialgericht lehnte den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ebenfalls ab und argumentierte dabei, dass der Kläger durch gesetzeswidriges Verhalten einem bereits mehrmaligen Entzuge seiner Fahrerlaubnis zuwidergehandelt habe. Durch diesen Fahrerlaubnisentzug hätte er ja eigentlich „aus dem Verkehr“ gezogen werden sollen.
Außerdem waren die Richter der Auffassung, dass im Fall einer strafbaren Handlung eine Abwägung der gesamten Umstände erfolgen müsse um den Rentenanspruch abzulehnen

Weiter führten sie aus, dass das Sozialversicherungsrecht keine strafrechtliche Auswirkung oder Funktion haben kann, dass aber ein strafrechtliches Verhalten bei der Beurteilung eines Anspruches auf Sozialleistungen nicht belohnt werden dürfe.

Diese Argumente führten letztendlich zu der Entscheidung, den Anspruch auf Rente zu versagen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Beurteilung eines Rentenanspruches stets der gesamte Fall genau überprüft werden muss. In jedem Fall ist genauestens darauf zu achten, wie sich der Versicherungsfall im Einzelnen darstellt.

Trotz eines bestehenden Versicherungsfalls und deshalb grundsätzlich bestehenden Anspruches auf Rente ist es deshalb beim Vorliegen einer strafbaren Handlung dem entscheidenden Gericht immer möglich, einen Rentenanspruch abzulehnen.

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