Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2015

Die Erwerbsminderungsrenten werden von der Gesetzlichen Rentenversicherung nur dann ausgezahlt, wenn die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, wird die Rentenzahlung gekürzt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung, zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung, kommen.

Zu den Erwerbsminderungsrenten gehören die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“. Diese Renten sehen die gesetzlichen Leistungsvorschriften seit dem 01.01.2001 vor. Für die damaligen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten abweichende Hinzuverdienstgrenzen (s. hierzu: Hinzuverdienstgrenzen BU- und EU-Renten 2015).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt die bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro weiterhin (dieser Wert gilt bereits seit dem Jahr 2013). Das heißt, dass es zu keiner Rentenkürzung kommt, wenn eine geringfügige Beschäftigung – ein sogenannter Minijob – ausgeübt wird.

Wird mit dem Hinzuverdienst allerdings die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel ausgezahlt. Die für die Teilrenten geltenden Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet. Maßgebend sind hier die Entgeltpunkte, welche der Rentner in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat. Wurde in der Zeit vor Rentenbeginn ein hohes Entgelt erzielt, liegen die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend höher.

In der Berechnungsformel für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen (EM-Renten) werden als Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt (auch wenn tatsächlich weniger Entgeltpunkte erzielt wurden). Damit können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden.

Im Jahr 2015 gelten für die Zahlung von Teil-Renten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 722,93 Euro (West); 666,83 Euro, ab 07/2015 669,47 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab 07/2015 905,75 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.190,70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab 07/2015 1.102,65 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wozu auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ gehört, sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Es handelt sich bei diesen zwei Renten jeweils um eine „halbe“ Rente im Vergleich zur Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Folgende Hinzuverdienstgrenzen gelten im Jahr 2015:

Bei der Rente:in voller Höhe (entspricht 1/2 der Rente wegen voller Erwerbsminderung):

  • 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab 07/2015 905,75 Euro (Ost)
  • in halber Höhe (entspricht 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.190,70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab 07/2015 1.102,65 Euro (Ost)

Zwei Mal jährliches Überschreiten möglich

Alle oben aufgeführten Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten Überschritten wird, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt. Damit wird ermöglicht, dass die beschäftigten Rentner zwei Mal jährlich Einmalzahlungen, wie beispielsweise ein Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation erhalten können, ohne dass es sofort zu Einbußen bei der Rentenzahlung kommt.

Zu beachten ist auch, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) zum 01.07.2015 ändern werden. In der Berechnungsformel der Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer ist der aktuelle Rentenwert enthalten, der sich immer im Juli eines Jahres ändert. In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergibt sich hingegen keine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen zur Jahresmitte!

Hinzuverdienst melden

Jeder Hinzuverdienst und jede Änderung im Hinzuverdienst ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Auf diese Meldepflicht weisen die Rentenkassen bereits in den Rentenbescheiden hin. Nur dadurch können ungewollte rückwirkende Rentenrückforderungen vermieden werden.

Fragen zum Rentenrecht

Für alle Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Die Rentenberater stehen auch für die Durchführung von Widerspruchs- und als Prozessagenten von sozialgerichtlichen Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberatung Helmut Göpfert oder die Rentenberaterkanzlei Kleinlein!

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