Rentenanspruch

Neue Mütterrente kann auch Rentenanspruch begründen

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die sogenannte Mütterrente eingeführt. Hierbei handelt es sich um keine eigene Rentenart bzw. Altersrente. Mit der Mütterrente werden jedoch die Zeiten der Kindererziehung stärker honoriert. Betroffen sind alle Mütter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden. Der Anspruch auf die Mütterrente besteht auch ohne einer geleisteten Beitragszahlung.

Während Mütter, deren Kinder ab 01.01.1992 geboren wurden, insgesamt drei Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen, haben Mütter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, bislang nur einen Entgeltpunkt erhalten. Diese Ungleichbehandlung wurde ab Juli 2014 abgemildert, indem anstatt einem Entgeltpunkt pro Kind zwei Entgeltpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.

Versicherte, die am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug standen und in deren Rentenberechnung eine Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde, erhalten ab Juli 2014 einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes. Hier spricht man von der sogenannten „Zuschlagslösung“; die Rechtsgrundlage hierfür ist § 307d SGB VI. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrentner, wenn im Rentenkonto der/des Verstorbenen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder enthalten sind.

Für alle Versicherten, denen ab Juli 2014 eine Rente bewilligt wird, erhalten pro Kind, welches vor 1992 geboren ist, von Vorneherein bereits zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben; hier wird das neue Rechts sofort angewandt.

Grundsätzlicher Rentenanspruch möglich

Die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann ab Juli 2014 allerdings nicht nur zu einer höheren Rente, sondern auch zu einem Rentenanspruch führen, welcher bislang nicht bestanden hat. Voraussetzung für die Regelaltersrente – die Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen – ist, dass eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt wird.

Liegen derzeit ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine fünf Jahre Wartezeit, inklusive der Kindererziehungszeiten vor, kann die Wartezeit durch die nun verlängerten Kindererziehungszeiten erfüllt werden. Gegebenenfalls kann es sogar sinnvoll sein, die auch fehlenden Monate der Wartezeit über eine freiwillige Rentenversicherung zu erreichen.

Beispiel:

Eine Mutter (66 Jahre) hat drei Kinder erzogen. Die Regelaltersgrenze ist bereits erreicht. Die drei Kinder wurden alle vor 1992 geboren. Weitere rentenrechtliche Zeiten – z. B. aufgrund einer Beschäftigung – sind nicht vorhanden.

Folge:

Bislang erhielt die Mutter lediglich drei Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben, womit die erforderliche Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt wurde. Durch die Verbesserungen ab Juli 2014 erhält die Mutter für die drei Kinder insgesamt sechs Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Damit wird die Wartezeit nun erfüllt, sodass ab Juli 2014 eine Regelaltersrente bezogen werden kann.

Für den Bezug der Regelaltersrente ist allerdings ein Rentenantrag zu stellen. Wird dieser Rentenantrag bis zum 31.10.2014 gestellt, wird die Rente rückwirkend ab Juli 2014 ausgezahlt. Bei einer späteren Rentenantragstellung beginnt der Rentenanspruch erst mit dem Monat der Rentenantragstellung!

Prüfung Rentenbescheid

Jeder Rentenbescheid der Rentenversicherung sollte durch eine unabhängige Stelle geprüft werden. Für die Prüfung von Rentenbescheiden sind registrierte Rentenberater die kompetenten Ansprechpartner.

Kontaktieren Sie für die Kostenanfrage Rentenbescheidprüfung die Rentenberatung Helmut Göpfert.

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