Hinzuverdienstgrenzen Altersrentner 2014

Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner werden 2014 erhöht

Für alle Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, gelten ab Januar 2014 höhere Hinzuverdienstgrenzen, sofern die Altersrente als Teilrente ausgezahlt werden kann.

Allgemeines

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 34 SGB VI) darf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar vollständig eingestellt werden.

Erreicht ein Versicherter die Regelaltersgrenze, entfallen die Hinzuverdienstgrenze. Das bedeutet, dass es ab diesem Zeitpunkt – egal, wie hoch der Hinzuverdienst ist – zu keiner Rentenminderung/Rentenkürzung mehr kommen kann.

Die Regelaltersgrenze ist von Jahrgang zu Jahrgang unterschiedlich. Bislang lag diese Grenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Durch die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr gelten für die Jahrgänge ab 1948 individuelle Regelaltersgrenzen, die unter Regelaltersrente nachgelesen werden kann.

Altersvollrente

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei der Altersvollrente liegt weiterhin bei monatlich 450,00 Euro. Diese 450-Euro-Grenze gilt für alle Rentner bundesweit einheitlich. Damit kann von jedem Altersfrührentner noch eine Minijob – eine sogenannte geringfügige Beschäftigung – ausgeübt werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze gilt bereits seit Januar 2013 (und betrug vorher – bis Dezember 2012 – 400,00 Euro monatlich).

Die Hinzuverdienstgrenze kann sogar zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis 900,00 Euro – überschritten werden. Damit ist es möglich, dass ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder Mehrarbeitsstunden gezahlt werden können, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung hat.

Altersteilrente

Anders als bei der Altersvollrente werden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersteilrenten (1/3-; 1/2- oder 2/3-Rente) individuell errechnet. Maßgebend für die Berechnung dieser Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte, welche der Rentenberechtigte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Daher gilt hier: Je höher das beitragspflichtige Entgelt in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn war, desto höher liegen auch die individuellen Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden, da in der Berechnungsformel immer mindestens von 1,5 Entgeltpunkten auszugehen ist, die in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Bei diesen Hinzuverdienstgrenzen, welche für die Altersteilrente gelten – gibt es für die alten (Rechtskreis West) und neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) unterschiedliche Grenzen.

Für das Jahr 2014 gelten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Alte Bundesländer (Rechtskreis West)

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 539,18 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 788,03 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.036,88 Euro

Neue Bundesländer (Rechtskreis Ost)

  • Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 493,19 Euro, ab Juli 2014 497,34 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2 der Vollrente: 720,82 Euro, ab Juli 2014 726,88 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 948,44 Euro, ab Juli 2014 956,42 Euro

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) hat sich eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.07.2014 – aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes – ergeben.

Hinzuverdienste müssen gemeldet werden!

Erzielen Altersfrührentner einen Hinzuverdienst, muss dieser der zuständigen Rentenkasse gemeldet werden. Auf diese Pflicht wird bereits in den Rentenbescheiden, mit denen die Altersrente bewilligt wird, explizit hingewiesen. Erfolgt die Meldung eines Hinzuverdienstes oder die Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes nicht, kann es zu ungewollten Rentenrückforderungen kommen.

Empfehlenswert ist, dass die von den Rentenversicherungsträgern erlassenen Rentenbescheide durch eine neutrale und unabhängige Stelle geprüft werden. Nur dadurch haben die Rentenbezieher die Sicherheit, dass die Rente korrekt berechnet wurde und können damit ggf. finanzielle Nachteile vermeiden.

Für die Überprüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die Sie HIER kontaktieren können. Die registrierten Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

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