Handwerkerversicherung

Rentenversicherungspflicht von Handwerkern

Wer als Handwerker selbstständig tätig ist, ist grundsätzlich in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Der Gesetzgeber schafft mit der Versicherungspflicht – der so genannten Handwerkerversicherung – für diesen Personenkreis einen Grundstein der sozialen Absicherung.

Konkret schreiben die gesetzlichen Vorschriften vor, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende pflichtversichert sind, die

  • in die Handwerksrolle eingetragen sind,
  • in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und
  • tatsächlich selbstständig arbeiten.

Zulassungspflichtige und –freie Handwerksbetriebe

Seit dem 01.01.2004 werden Handwerksbetriebe in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerksbetriebe unterteilt. Die zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe wurden in Anlage A, die zulassungsfreien in die Anlage B zur Handwerksordnung (Handwerksrolle) aufgenommen.

Neu ist seit dem Jahr 2004 auch, dass das bisher geltende „Inhaberprinzip“ weggefallen ist. Bis zum 31.12.2003 musste der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst die handwerksrechtliche Befähigung (z. B. Meisterprüfung) besitzen. Nun kann der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks auch dann erfolgen, wenn der Betriebsleiter (z. B. ein beschäftigter Meister) des Unternehmens, das in die Handwerksrolle eingetragen ist, die handwerksrechtliche Befähigung besitzt.

Anlage A

In der Anlage A zur Handwerksordnung sind ausschließlich Handwerksberufe genannt, bei denen ein Meisterabschluss für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks zwingende Voraussetzung ist.

Anlage B

Die Anlage B zur Handwerksordnung ist wiederum unterteilt in den Abschnitt 1 und den Abschnitt 2. Während in Abschnitt 1 die zulassungsfreien Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Gewerbe genannt sind, für deren selbstständige Ausübung kein Meisterabschluss erforderlich ist, sind in Anlage 2 die handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen, die bereits bis zum 31.12.2003 in Anlage 2 der Handwerksordnung aufgenommen waren.

Einzelbetriebe

Personen, die als selbstständig tätige Gewerbetreibende in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen werden rentenversicherungspflichtig.

Da seit dem Jahr 2004 nun auch Personen eine selbstständige Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Gewerbe ausüben können, die selbst nicht die entsprechende Qualifikation – z. B. durch eine Meisterprüfung – vorweisen können, ist für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen dieser beruflichen Qualifikation von entscheidender Bedeutung.

Beispiel 1:

Herr A. wird mit einem Bäckerbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung ist deshalb möglich, weil er die Meisterprüfung im Bäckerhandwerk abgelegt hat.

Konsequenz:

Herr A. wird in der Handwerkerversicherung versicherungspflichtig. Für ihn tritt die Rentenversicherungspflicht deshalb ein, weil er sowohl einen Gewerbebetrieb, der nach der Handwerksordnung zulassungspflichtig ist, führt und auch die persönliche Eignung durch die Meisterprüfung hierfür erworben hat.

Beispiel 2:

Herr B. wird mit einem Tischlerbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen. Da Herr B. lediglich eine kaufmännische Ausbildung vorweisen kann, konnte der Eintrag in die Handwerksrolle nur deshalb erfolgen, weil er Herrn T. als Arbeitnehmer beschäftigt und Herr T. die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk abgelegt hat.

Konsequenz:

Herr B. wird aufgrund seines Gewerbebetriebes (Tischlerbetriebes) nicht rentenversicherungspflichtig, da er die notwendige berufliche Qualifikation nicht nachweisen kann. Herr B. hingegen ist aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses – nicht aufgrund der Handwerkerversicherung – rentenversicherungspflichtig.

Besitzschutz

Durch die Änderung der Handwerksordnung wurden teilweise bisher zulassungspflichtige Handwerksbetriebe ab den 01.01.2004 zulassungsfreie Handwerksbetriebe. Da diese Personen im Regelfall durch ihre bisher geleisteten Pflichtbeiträge ggf. auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt haben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Die Personen, die am 31.12.2003 rentenversicherungspflichtig waren, sind dies auch über diesen Tag hinaus weiter. Für diese Personen wurde also ein Besitzschutz geregelt, der auch dann gilt, wenn zwar am 31.12.2003 grundsätzlich eine Versicherungspflicht als Handwerker bestand, diese Personen jedoch wegen eines anderen Sachverhaltes – z. B. wegen Geringfügigkeit – versicherungsfrei waren.

Personengesellschaften

Die Rentenversicherungspflicht im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks gilt auch für Gesellschafter von Personengesellschaften. Da hier die gleichen Voraussetzungen wie bei Einzelbetrieben bestehen, werden von der Versicherungspflicht Gesellschafter einer Personengesellschaft erfasst, wenn

  • die Personengesellschaft in die Handwerksrolle (Anlage A) eingetragen ist,
  • der Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle – z. B. durch eine Meisterprüfung – erfüllt und
  • es sich nicht um eine Eintragung als Neben- oder Hilfsbetrieb oder Nachlassbetrieb handelt.

Beispiel 3:

Herr A. und Herr B. gründen eine BGB-Gesellschaft, um eine Dachdeckerfirma zu betreiben. Herr A. hat die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk abgelegt, Herr B. ist Dachdeckergeselle. Die BGB-Gesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen. Da es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, erfolgt der Eintrag in Anlage A zur Handwerksordnung.

Konsequenz:

Da Herr A. die Meisterprüfung abgelegt hat, erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen zum Eintrag in die Handwerksrolle; er wird rentenversicherungspflichtig. Herr B. hat hingegen lediglich die Gesellenprüfung, weshalb er nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Hinweis: Handelt es sich um eine Personengesellschaft des zulassungsfreien Gewerbes, also z. B. um eine Fliesenleger-Firma, besteht sowohl für Herrn A als auch für Herrn B. keine Rentenversicherungspflicht!

Nebenbetriebe und Betriebsfortführungen

Explizit wurden die Gewerbetreibenden von der Versicherungspflicht ausgenommen, die Handwerksbetriebe im Rahmen eines Neben- oder Hilfsbetriebes führen.

Auch Betriebsfortführungen – durch Witwen, Erben, Nachlassverwalter – haben keine Rentenversicherungspflicht zur Folge.

Meldung der Handwerkskammer / Informationswege

Eine Änderung in der Meldepflicht bringt das EM-Leistungsverbesserungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und anderer Gesetze) mit sich, welches am 01.06.2017 vom Bundestag verabschiedet wurde. was die Meldepflicht. Danach müssen Eintragungen, Änderungen oder Löschungen in der Handwerksrolle von der Handwerkskammer an die Rentenversicherung gemeldet werden. Mit dieser Änderung können die Rentenversicherungsträger früher die Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung prüfen. Die Änderung wurde erforderlich, da häufig die Rentenversicherungspflicht in der Handwerkerversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger unbekannt blieb, führt dies zu hohen Beitragsnachforderungen, wenn eine Betriebsprüfung erfolgte.

Sollte ein Betriebsinhaber erst zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, muss er dies selbst bei der Rentenversicherung melden.

Beratung durch Rentenberater

Eine qualifizierte Beratung zur Handwerkerversicherung und zu allen anderen Bereichen der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie durch registrierte Rentenberater. Die Experten stehen Ihnen für eine qualifizierte Beratung – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern – zur Verfügung und übernehmen als Prozessagenten auch die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte).

Kontaktieren Sie den Rentenberater Helmut Göpfert, der sich gerne Zeit für Sie nimmt!

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