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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Ehescheidung

Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Nach einer Ehescheidung wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dadurch werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten, deren Ehe geschieden wurde, ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich erfolgt seit dem Jahr 2005 auch bei Auflösung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Durch den Versorgungsausgleich soll dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiger Rentenanspruch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht werden. Dieser Rentenanspruch besteht dann unabhängig vom Rentenanspruch des/der früheren Ehegattin bzw. Ehegatten.

Das Prinzip des Versorgungsausgleichs ist, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften aufgebaut hat, einen Teil an den anderen Ehegatten abgeben muss. Ziel des Ausgleichs ist, dass beide Ehegatten gleich hohe Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit erzielt bzw. aufgebaut haben.

Beispiel

Während der Ehezeit hat der Mann eine monatliche Rentenanwartschaft von 500,00 € aufgebaut, die Frau lediglich eine monatliche Rentenanwartschaft von 100,00 €.

Konsequenz

Da der Mann während der Ehezeit 400,00 € mehr Rentenanwartschaften aufgebaut hat, muss er davon die Hälfte, also 200,00 € an seine (ehemalige) Frau abgeben. Nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich hat somit während der Ehezeit der Mann eine Rentenanwartschaft von (500,00 € abzgl. 200,00 € =) 300,00 € und die Ehefrau in Höhe von (100,00 € + 200,00 € =) 300,00 € aufgebaut.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Wenn eine Ehe geschieden wird, ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchzuführen. Zuständig hierfür ist das zuständige Amtsgericht, Abteilung Familiengericht.

Das Familiengericht fordert für beide Ehegatten beim zuständigen Rentenversicherungsträger die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften an. Aufgrund dieser Anforderung werden durch den Rentenversicherungsträger an die Betroffenen Formulare zugesandt, die der Klärung des Rentenversicherungskontos dienen.

Wenn der Rentenversicherungsträger die erworbenen Versorgungsanwartschaften berechnet hat, werden diese dem Familiengericht mitgeteilt. Danach wird durch das Gericht entscheiden, in welcher Art und in welcher Höhe der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Auszugleichende Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Unter Versorgungsausgleich - auszugleichende Anrechte ist dargestellt, welche Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.

Die Ausgleichsformen des Versorgungsausgleichs

Dem Familiengericht stehen verschiedene Ausgleichsformen für den Versorgungsausgleich zur Verfügung. Je nach Fallkonstellation sind folgende Arten anzuwenden (Auflistung erfolgt in der Reihenfolge, wie diese anzuwenden sind), die zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zählen:

Rentensplitting

Beim Rentensplitting werden die vom Ausgleichspflichtigen abzugebenden Rentenanwartschaften auf das Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragen.

Quasi-Splitting

Beim Quasi-Splitting werden von den erworbenen Versorgungsanrechten (zum Beispiel auf eine Beamtenpension oder beamtenähnliche Versorgung) die abzugebenden Versorgungsanrechte auf dem Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten begründet. Hier erfolgt jedoch in der Regel keine Beitragszahlung. Erst wenn der Leistungsfall eintritt ist der Träger der Versorgung verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Aufwendungen des Versorgungsausgleichs zu erstatten.

Weitere Ausgleichsformen

Früher wurden alle Anrechte auf eine Versorgung, die nicht durch ein Splitting oder ein Quasi-Splitting ausgeglichen werden konnten, dadurch ausgeglichen, dass der Ausgleichspflichtige eine Beitragszahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung leisten musste. Betroffen hiervon waren zum Beispiel die Betriebsrenten und Zusatzversorgungen. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (Entscheidung vom 27.01.1983, BverfGE 63, 88). Seitdem erfolgt der Versorgungsausgleich durch folgende Ausgleichsformen:

Realteilung

Bei der Realteilung werden die Anrechte, die für den Berechtigten zu begründen sind, nicht bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger, sondern bei einer Versicherung oder bei einem Versorgungsträger außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung gesichert. Der Ausgleichsberechtigte erhält also eine Versorgungsanwartschaft außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dies allerdings nur, wenn dies die maßgebende Versorgungsordnung vorsieht.

Analoge Quasi-Splitting

Sofern Träger der auszugleichenden Versorgung eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden die Regelungen des Quasi-Splittings (s. oben) analog angewandt.

Das sogenannte analoge Quasi-Splitting findet daher bei Versorgungsanwartschaften, die keine Beamtenanwartschaften sind, Anwendung. Dies ist zum Beispiel bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder bei den Höherversicherungsanteilen der Gesetzlichen Rentenversicherung der Fall.

An Stelle schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

In den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht durch eine Realteilung oder das analoge Quasi-Splitting durchgeführt werden kann, wird ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiervon sind die Gesetzlichen Rentenversicherungsträger jedoch nicht betroffen. In der Praxis kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich jedoch nur selten zum Tragen. An Stelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird ein

  • Super-Splitting,
  • Super-Quasi-Splitting,
  • analoges Super-Quasi-Splitting oder eine
  • Super-Realteilung

durchgeführt.

Beitragszahlung

Sollte ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich sein, wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, der jedoch ebenfalls außerhalb der Gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen wird.

Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs

Durch eine gemeinsame Vereinbarung haben die Ehegatten die Möglichkeit, entweder direkt bei Eheschließung oder während der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag, die Durchführung eines Versorgungsausgleichs auszuschließen. Diese Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs greift allerdings nicht, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages vom Familiengericht der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt ist.

Ebenfalls haben die Ehegatten die Möglichkeit, während des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung bezüglich des Versorgungsausgleichs treffen. Allerdings muss die Vereinbarung entweder vor dem Familiengericht notariell protokolliert oder notariell beurkundet werden. In beiden Fällen muss die Vereinbarung noch zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden.

Aussetzung des Versorgungsausgleichs

Das Familiengericht muss die Durchführung des Versorgungsausgleichs anordnen, wenn Anrechte aus den neuen Bundesländern (Deutschland Ost) mit Anrechten aus den alten Bundesländern (Deutschland West) zu verrechnen sind. Dies ist deshalb der Fall, weil die Anrechte, die in den neuen Bundesländern „aufgebaut“ wurden, bedingt durch die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in Deutschland West und Ost, einen niedrigeren „Wert“ haben. In den nächsten Jahren werden die Rentenanrechte noch eine besondere Wertsteigerung erfahren, die noch nicht exakt zu bestimmen ist und daher der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden muss.

Lesen Sie hier Näheres zum Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern und in welchen Fällen der Versorgungsausgleich doch nicht ausgesetzt wird.

Beratung und Hilfe durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zum Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung.

Durch die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten erhalten Sie unter anderem in folgenden Punkten eine umfassende Beratung bzw. ein professionelles Hilfeangebot:

  • Klärung des Rentenversicherungskontos, damit die Versorgungsanwartschaften exakt errechnet werden können,
  • Hilfe beim Ausfüllen der Anträge, die der Rentenversicherungsträger aufgrund des veranlassten Versorgungsausgleichs zusendet,
  • Erstellung eines Rentengutachtens, damit ggf. wegen der „Abgabe von Rentenanwartschaften“ private Vorsorgemöglichkeiten umgesetzt werden können,
  • u. s. w.

Kontaktieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!

Hinweis

Selten ist bekannt, dass nach einer erfolgten Ehescheidung ggf. ein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn der geschiedene Ehegatte verstirbt. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht!

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