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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Witwerrente

Änderungen bei Witwerrenten ab 01.01.1986

Nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften haben Witwer einen Anspruch auf Witwerrente, wenn die versicherte Ehegattin verstorben ist – s. auch Witwenrente / Witwerrente (GRV). Hier wird zwischen einer großen Witwerrente und einer kleinen Witwerrente unterschieden.

Anspruch auf Witwerrente bis Ende 1985

Bis zum 31.12.1985 sah der Gesetzgeber lediglich einen bedingten Anspruch auf eine Witwerrente vor. Es bestand damals nur dann ein Anspruch auf eine Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. In allen anderen Fällen bestand für den hinterbliebenen Ehemann kein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.

Da eine Witwe hingegen stets einen Anspruch auf eine Witwenrente hatte, wurde mit dem 01.01.1986 diese Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen durch den Gesetzgeber beseitigt. Daher besteht sowohl für Witwen als auch für Witwer seit 1986 – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorliegen – ein Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente.

Ehegatten konnten Erklärung abgeben

Durch eine gemeinsame und übereinstimmende Erklärung beim Rentenversicherungsträger konnten Ehegatten erklären, dass das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiterhin angewandt werden soll. Dieses Möglichkeit hatten Ehegatten bis zum 31.12.1988, deren Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen wurde.

Haben hiervon Ehegatten Gebrauch gemacht und die übereinstimmende Erklärung abgegeben, ist auch heute noch das bis zum 31.12.1985 geltende Recht anzuwenden und der Anspruch auf die entsprechende Witwen- bzw. Witwerrente zu beurteilen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch – sofern die Ehefrau zuerst verstirbt - auf die Witwerrente nur dann besteht, wenn die Ehefrau vor ihrem Tod im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte. Eine Einkommensanrechnung, die eine evtl. Rentenkürzung oder gar den kompletten Wegfall der Rente zur Folge hätte, findet in diesem Fall dann nicht mehr statt.

Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

Da nach dem bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrecht ein Anspruch auf die Witwerrente nur dann besteht, wenn die verstorbene Versicherte vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, muss der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ermittelt werden. Dieser beginnt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Dauerwirkung. Beispielhaft können hier die Fallkonstellationen Arbeitsaufgabe, Beginn einer Rente oder eine Arbeitsaufnahme genannt werden, die eine Änderung der Nettoeinkünfte zur Folge haben.

Grundsätzlich sollte der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ein Jahr umfassen, kann jedoch im Einzelfall auch kürzer sein.

Prüfung durch Rentenberater

Sofern Ehegatten eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgegeben haben, dass für sie noch das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht gelten soll, muss seitens der Rentenkasse im Falle des Todes der Ehefrau geprüft werden, ob diese den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Bei dieser Berechnung sind alle verfügbaren Nettoeinkünfte zu berücksichtigen. Jedoch ist auch – sofern nach der reinen Berücksichtigung der finanziellen Einkünfte ein negatives Ergebnis für den Witwer herauskommt – der Wert der Haushaltsführung und einer eventuellen Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Nach dem RDG registrierte Rentenberater prüfen gerne, ob die Berechnung des überwiegenden Unterhaltes und die Beurteilung des Anspruchs auf Witwerrente seitens des Rentenversicherungsträgers korrekt ermittelt wurde.

Hilfe und Beratung

Rentenberater stehen – unabhängig von den Versicherungsträgern – für alle Angelegenheiten und Fragen, vom Leistungsrecht bis hin zum Versicherungs- und Beitragsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung, kompetent zur Verfügung.

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