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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeperson

Die Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ehrenamtliche/nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen verbessert werden musste. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und auch der hohe Einsatz der Pflegepersonen gewürdigt werden musste.

Meist wird ehrenamtliche Pflege erst dadurch ermöglicht, dass Pflegepersonen ihre berufliche Tätigkeit einstellen oder zumindest stark reduzieren. Dass dadurch keine größeren Renten- und Altersversorgungslücken entstehen, stellt der Gesetzgeber bestimmte Pflegepersonen unter die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die zahlreichen Verbesserungen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurden die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegepersonen zur Rentenversicherungspflicht erleichtert, sodass ab dem 01.01.2017 die Pflegekassen für einen größerer bzw. erweiterten Personenkreis Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer Pflegetätigkeit entrichten müssen.

Rentenversicherte Pflegepersonen

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI) sehen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen in der Zeit vor, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Wochentage, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Sozialen oder einer Privaten Pflegeversicherung hat.

Mindestens Pflegegrad 2

Damit für eine Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden können, muss für die gepflegte Person mindestens dem Pflegegrad 2 bestätigt worden sein. Es muss damit also einer der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen.

Sollte die gepflegte Person dem Pflegegrad 1 zugeordnet sein, können für die Pflegeperson keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit entrichtet werden. Das Vorliegen des Pflegegrad 1 bedeutet, dass „nur“ geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten vorliegen.

Umfang der Pflegetätigkeit

Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, dass die Pflegetätigkeit einen Mindestumfangfang von zehn Stunden wöchentlich hat; bis zum 31.12.2016 lag diese Zeitgrenze bei 14 Stunden wöchentlich. Bei diesen zehn Stunden werden der Hilfebedarf im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die Hilfe bei der Haushaltsführung berücksichtigt. Neu ist ab dem Jahr 2017, dass auch pflegerische Betreuungsleistungen beim Umfang der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden. Pflegerische Betreuungsleistungen sind Hilfen, die z. B. im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und bei der Gestaltung des Alltags und zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte geleistet werden.

Die Pflegezeit von zehn Stunden und die zwei Wochentage können auch dadurch erreicht werden, indem mehrere Pflegetätigkeiten ausgeübt werden, die in der Summe – in der Addition – die geforderte Mindestzeit erreichen.

Häusliche Umgebung

Eine Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Pflege entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im Haushalt der Pflegeperson erfolgt. Auch wenn die Pflege in einem Haushalt eines Dritten, in einem Altenwohnheim oder einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung erfolgt, ist die Voraussetzung „häuslichen Umgebung“ erfüllt.

Beitragshöhe und Beitragstragung

Die Beiträge, die aufgrund der Pflegetätigkeit zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind, werden vollständig durch die Pflegekasse (Soziale oder Private Pflegekasse) getragen, die die Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen erbringt. Von der Pflegeperson selbst sind keine Beiträge zu leisten.

In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, hing bis zum 31.12.2016 zum einen von der Pflegestufe, zum anderen von der Stundenzahl – die die Pflegeperson wöchentlich gepflegt hat – ab.

Ob die Bemessungsgrundlage von Deutschland „West“ oder „Ost“ anzusetzen ist, entscheidet der Ort der Pflegetätigkeit.

Ab dem Jahr 2017 werden die Beiträge danach bemessen, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Innerhalb der Pflegegrade gibt es eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Pflegeleistung die der Pflegebedürftige bezieht, also nach Pflegegeld, Kombinationsleistung und Pflegesachleistung.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, nach welchem Prozentsatz der Bezugsgröße die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ermittelt wird:

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 27 22,95 18,9
Pflegegrad 3 43 36,55 30,1
Pflegegrad 4 70 59,5 49
Pflegegrad 5 100 85 70

Dadurch, dass die Bezugsgröße jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird und die Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen nach dieser Rechengröße abgeleitet wird, erhöhen sich jährlich die Beiträge, welche von der Pflegekasse zu entrichten sind.

Wer nicht rentenversicherungspflichtig ist

Einige Personen sind aufgrund der Pflegetätigkeit dennoch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Dies liegt jedoch an Gründen und Umständen, die die Pflegeperson selbst betreffen.

Nicht rentenversicherungspflichtig sind z. B. Pflegepersonen, die

  • neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig (beschäftigt oder selbstständig tätig) sind,
  • die Pflegetätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern erwerbsmäßig ausüben,
  • weniger als zehn Stunden in der Woche die Pflegetätigkeit ausüben oder nicht regelmäßig pflegen,
  • bereits eine Vollrente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, ...) beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Altersversorgung erhalten,
  • von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wegen Erreichen der Altersgrenze Versorgungsleistungen beziehen,
  • sich nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge wieder erstattet haben lassen oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht gesetzlich rentenversichert waren.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Beitragszahlung

Die Versicherungspflicht der Pflegeperson und somit die Beitragszahlung durch die zuständige Pflegekasse beginnt frühestens mit dem Beginn der Leistungen für den Pflegebedürftigen.

Die Versicherungspflicht bzw. Beitragszahlung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das kann zum Beispiel sein, wenn

  • die Pflegetätigkeit beendet wird (z. B. Tod des Pflegebedürftigen) oder
  • die Pflegetätigkeit nur noch weniger als zehn Stunden bzw. weniger als an zwei Wochentagen oder erwerbsmäßig ausgeübt wird.

Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

Die Beiträge werden an den Rentenversicherungsträger abgeführt, bei dem die Pflegeperson zuletzt versichert war oder sogar aufgrund einer z. B. versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aktuell versichert ist.

Rentenversicherungspflicht per Gesetz

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson vorliegen, tritt die Versicherung per Gesetz in Kraft. Ein Antrag hierfür ist grundsätzlich nicht notwendig. Jedoch wird in der Praxis durch die Pflegekassen ein Antrag versandt, der aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Dokumentation der Angaben des Versicherten/der Pflegeperson ausgefüllt werden muss. Daher sollte ein entsprechender Antrag zeitnah an die Pflegekasse zurück gesandt werden.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Ein Rentenberater hilft Ihnen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Pflegepersonen unter anderem in folgenden Punkten weiter:

  • Beantwortung Ihrer Fragen in Ihrem konkreten Fall zur Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen,
  • Antragstellung für die Versicherungspflicht der Pflegeperson,
  • Berechnung der späteren Rente, die Sie unter Berücksichtigung der Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit erwarten können,
  • u. s. w.

Ebenfalls erhalten Sie hier kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren – s. hierzu auch: Der Weg des Leistungsantrages.

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