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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Selbstständiger

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige

Auch Selbstständige können in der Rentenversicherung pflichtversichert sein

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind alle hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nicht versicherungspflichtig. Doch das Rentenversicherungsrecht ist hier nicht identisch. So kann für gesetzlich bestimmte Selbstständige Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Versicherungspflicht

Ob Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige und somit auch eine Pflicht zur Beitragszahlung besteht, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab.

Folgende Selbstständige sind pflichtversichert:

  • Selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Selbstständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn diese Selbstständigen überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln (z. B. Physiotherapeuten, Krankenschwestern, …),
  • Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Selbstständige Handwerker,
  • Selbstständige Künstler und Publizisten,
  • Selbstständige Handwerker bzw. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,00 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
  • Firmengründer einer Ich-AG. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen weniger als 450,00 Euro Gewinn oder auch Verluste machen,
  • u. s. w.

Die Aufzählung ist nicht vollständig. Ob bei Ihnen im konkreten Fall eine Rentenversicherungspflicht vorliegt, kann Ihnen ein registrierter Rentenberater in einem Beratungsgespräch mitteilen.

Abgrenzung

Selbstständige Altenpfleger und Sportmasseure

Selbstständige Altenpfleger und Sportmasseure sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, da diese Personenkreise überwiegend gesunde Menschen versorgen (Sportmasseure) bzw. wegen des Alters ihrer Kunden für pflegebedürftige Menschen (Altenpfleger) sorgen.

Frei praktizierende Ärzte, Heilpraktiker, u. s. w.

Frei praktizierende Ärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, da diese Personenkreise nach ihrer eigenen Diagnosenstellung arbeiten.

Bis März 2012 vertrat man die Auffassung, dass auch selbstständige Logopäden nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diese Auffassung jedoch ab April 2012 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgegeben. Ab April 2012 sind damit auch selbstständige Heilmittelerbringer im Bereich der Sprech-, Stimm- und Sprachtherapie rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören Sprachheilpädagogen, Atemlehrer, Stimmlehrer und Sprechlehrer. Auch Podologen (medizinische Fußpflege) werden ab April 2012 als Rentenversicherungspflichtige behandelt.

Selbstständige Handwerker

Da viele Handwerksberufe nicht zulassungspflichtig sind, ist bei selbstständigen Handwerkern nicht zwingend eine Rentenversicherungspflicht gegeben.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Rentenberater!

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