Erziehungsrente

Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um eine mögliche Versorgungslücke zu schließen, die durch den Wegfall eines möglichen Unterhaltsanspruchs wegen des Todes des geschiedenen Ehegatten entstanden ist und wegen der Erziehung eines Kindes durch eigene Erwerbstätigkeit nicht bzw. nicht in vollem Umfang ausgefüllt werden kann.

Die Erziehungsrente gehört in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu den Renten wegen Todes. Jedoch handelt es sich hier um eine Rente aus eigener Versicherung, da die Rentenhöhe aus dem Rentenkonto des überlebenden Ehegatten errechnet wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn

  • ihre Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde,
  • der geschiedene Ehegatte gestorben ist,
  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten bzw. des Ehegatten erfüllt haben.

Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde

Kinder

Als Kinder gelten im Rahmen des Anspruchs auf die Erziehungsrente auch

  • Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind und
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden,

wenn diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

Beginn des Anspruchs auf die Erziehungsrente

Der Anspruch auf die Erziehungsrente beginnt mit dem Monat, in welchem alle oben genannten Voraussetzungen für die Rente vorliegen. Wenn der Rentenantrag später als drei Kalendermonate nach Eintritt des Rentenfalles beantragt wird, beginnt die Rente allerdings erst mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

Ende des Anspruchs auf die Erziehungsrente

Der Anspruch auf die Erziehungsrente endet,

  • wenn der Rentenberechtigte erneut heiratet,
  • die Kindererziehung endet oder
  • mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Dadurch, dass die Regelaltersgrenze in den Jahren 2012 bis 2029 schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, gelten hier unterschiedliche Altersgrenzen. Diese können Sie unter Regelaltersrente nachlesen.

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Tipp

Ihre einmal errechnete Erziehungsrente wird im Regelfall über einen sehr langen Zeitraum geleistet. Lassen Sie daher Ihren Rentenbescheid durch einen Rentenberater prüfen. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Rentenberechnung richtig ist und Sie keine finanziellen Verluste erleiden – denn jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!

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